BGH: Rechtsmittelbeschwer bei Rückbau von baulicher Veränderung

Übersteigt das Interesse eines Wohnungseigentümers, der zur Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums verurteilt worden ist, am Erhalt des Bauwerks die Abrisskosten, so ist seine Beschwer regelmäßig nach den Baukosten zu bemessen.

Hintergrund: Wohnungseigentümer zum Rückbau verurteilt

Ein Wohnungseigentümer hatte in seinem Sondereigentum eine Pelletheizung eingebaut und deren Kaminrohr durch gemeinschaftliches Eigentum geführt. Für den Einbau der Heizung hatte der Eigentümer insgesamt 20.800 Euro aufgewendet.

Das Landgericht verurteilte den Eigentümer zum Rückbau des Kaminrohres, weil es sich hierbei um eine unzulässige bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums handelte. Eine Revision gegen das Urteil ließ das Landgericht nicht zu. Die Kosten für einen Rückbau würden 20.000 Euro nicht überschreiten.

Der Wohnungseigentümer legte gegen das Urteil des Landgerichts Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH ein. Der BGH hatte zunächst darüber zu entscheiden, ob die für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Beschwer von mehr als 20.000 Euro erreicht ist.

Entscheidung: Höhere Baukosten sind maßgeblich für Beschwer

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt den erforderlichen Betrag von 20.000 Euro.

Wird ein Wohnungseigentümer zur Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums verurteilt, bemisst sich seine Beschwer grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Falle des Unterliegens drohen. Dies wären hier weniger als 20.000 Euro.

Übersteigt allerdings das Interesse des Eigentümers am Erhalt des Bauwerks die Kosten eines Abrisses, ist regelmäßig dieses Interesse maßgeblich. Das Interesse am Erhalt bemisst sich grundsätzlich nach den für den Bau aufgewendeten Kosten. Nicht zu berücksichtigen sind dagegen mittelbare wirtschaftliche Folgen des Urteils, etwa eine Wertminderung der Wohnung durch den Rückbau oder die Kosten für den Einbau einer anderen Heizungsanlage.

Daran gemessen übersteigt die Beschwer der zur Beseitigung verurteilten Eigentümers 20.000 Euro. Da es sich bei der Pelletheizung um eine einheitliche Anlage handelt, die nur mit dem (zu beseitigenden) Kaminrohr betrieben werden kann, sind die Einbaukosten insgesamt für die Beschwer maßgeblich. Da diese über 20.000 Euro lagen, ist die erforderliche Beschwer erreicht und die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig.

(BGH, Beschluss v. 26.9.2019, V ZR 224/18)

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