Verglasung einer Loggia ist bauliche Veränderung
Hintergrund
Ein Wohnungseigentümer wendet sich mit der Anfechtungsklage gegen einen Mehrheitsbeschluss, mit dem die Verglasung einer Loggia genehmigt wird.
Der Eigentümer der Wohnung Nr. 3, die über einen offenen Erkerbereich verfügt, beabsichtigt, diesen Bereich zu verglasen und zu verschließen, sodass ein Wintergarten entsteht. Das Gebäude steht unter Denkmalschutz. Die Denkmalschutzbehörde hat der Maßnahme zugestimmt.
Auf einer Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer mit einer Mehrheit von über ¾ aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile, die beabsichtigte Maßnahme zu genehmigen. Hiergegen hat ein Eigentümer Anfechtungsklage erhoben. Er meint, es handle sich um eine bauliche Veränderung, die nur mit Zustimmung sämtlicher Eigentümer zulässig sei.
Die anderen Eigentümer meinen, der beabsichtigte Eingriff begründe keinen Nachteil für die übrigen Eigentümer. Dass der Gesamteindruck der Wohnanlage nicht nachteilig verändert werde, ergebe sich bereits aus dem Bescheid des Denkmalamts. Außerdem handele es sich um eine Modernisierungsmaßnahme, da Isolierglas- und Schallschutzfenster eingebaut werden sollen, was den Gebrauchswert der Wohnung erhöhe, Heizenergie einspare und Schutz vor Witterungs- und Feuchtigkeitseinflüssen biete.
Entscheidung
Die Anfechtungsklage hat Erfolg.
Bei der beabsichtigten Maßnahme handelt es sich um eine unzulässige bauliche Veränderung.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG können bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, nur dann beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus nicht beeinträchtigt werden.
Die Pläne des Eigentümers der Wohnung Nr. 3 beinhalten einen Eingriff in die Fassade sowie die Errichtung neuer Außenfenster für die Wohnanlage und damit das Gemeinschaftseigentum. Die beabsichtigte Maßnahme beeinträchtigt sämtliche Eigentümer, weil das Aussehen der Fassade verändert wird.
Eine bauliche Veränderung kann aber gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG beschlossen werden, wenn es sich um eine Modernisierung handelt. Eine solche liegt hier aber nicht vor. Gemäß § 22 Abs. 2 WEG sind Modernisierungsmaßnahmen solche, die entsprechend § 559 Abs. 1 BGB dem mietrechtlichen Modernisierungsbegriff unterfallen oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen und die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern und die Eigentümer auch nicht unbillig beeinträchtigen.
Um eine solche Maßnahme handelt es sich hier jedoch nicht. Die Verglasung von offenen Balkonen oder Loggien ist insbesondere keine Modernisierung im Sinne des Mietrechts. Auch wenn die Maßnahme wegen des Einbaus der modernen Fenster eine energiesparende Wirkung haben sollte, handelt es sich doch um eine Umgestaltung der Räume, die vom Sinn und Zweck des mietrechtlichen Modernisierungsbegriffs nicht erfasst ist. Es handelt sich um eine grundlegende Umgestaltung der Sache, da es Zweckbestimmung einer offenen Loggia ist, sich im Freien aufhalten zu können, ohne seine Wohnung zu verlassen.
Verglasungen von Loggien bzw. Balkonen sind daher mietrechtlich in der Regel keine Modernisierungen. Dies führt bei der wohnungseigentumsrechtlichen Beurteilung aber auch dazu, dass in der Regel eine Balkonverglasung keine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 22 Abs. 2 WEG ist, denn die weitere Tatbestandsalternative des § 22 Abs. 2 S. 1 WEG, nämlich die Anpassung des Gemeinschaftseigentums an den Stand der Technik, liegt insoweit nicht vor. Es ist keineswegs Stand der Technik, dass man regelmäßig alle Balkone und offenen Loggien verglast, um sie in Wintergärten oder Ähnliches zu verwandeln. Energiespareffekte könnten unter größerer Schonung des Gemeinschaftseigentums auch dann erzielt werden, wenn lediglich die bereits vorhandenen Türen und Fenster zur Loggia modernisiert würden. Der Verschließung des Bereichs bedarf es dafür nicht.
(AG Charlottenburg, Urteil v. 26.10.2012, 73 C 220/10)
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