Erhebliche Änderungen hat das WEMoG hinsichtlich der Möglichkeit der Änderung einer Verteilung der Kosten von Erhaltungsmaßnahmen gebracht. War eine solche nach § 16 Abs. 4 WEG a. F. noch beschränkt auf eine konkrete Einzelfallmaßnahme, erlaubt auch hier § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG Beschlüsse über dauerhafte Kostenverteilungsänderungen. Nunmehr ist es auch unproblematisch möglich, den betreffenden Wohnungseigentümer mit den Kosten z. B. für Reparaturen von Fenstern oder eines Fensteraustauschs oder auch entsprechende Maßnahmen wie an den Wohnungseingangstüren bzw. den Zugangstüren zum Sondereigentum zu belasten.

Unter den Begriff der "Erhaltung" werden auch Maßnahmen subsumiert, die der erstmaligen ordnungsmäßigen Herstellung des Gemeinschaftseigentums dienen oder die der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen an das Gemeinschaftseigentum dienen.

Generelle Kostenverteilungsänderung

Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer die Verteilung einzelner Kosten oder Arten von Kosten beschlussweise ändern. Zweifellos stellen Erhaltungsmaßnahmen eine Kostenart im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG dar. Ob ein Beschluss über die generelle Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bezüglich der Kosten von Erhaltungsmaßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, wird maßgeblich vom ursprünglich geltenden Kostenverteilungsschlüssel abhängen. So dieser vom Wert- oder auch Flächenprinzip abweicht, dürfte es ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, mittels Änderung des Verteilungsschlüssels insoweit für eine gewisse Kostengerechtigkeit zu sorgen. Andererseits dürfte es ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen etwa den gesetzlichen oder vereinbarten Verteilungsschlüssel nach Miteigentumsanteilen etwa in einen solchen nach Objekten zu ändern.

 
Wichtig

Finanzierung aus Erhaltungsrücklage

In aller Regel sehen Gemeinschaftsordnungen die Bildung der Erhaltungsrücklage nach Miteigentumsanteilen vor, entsprechend folgt dann die Kostenverteilung bei Erhaltungsmaßnahmen ebenfalls nach Miteigentumsanteilen. Soll nun die Kostenverteilung einer Erhaltungsmaßnahme nicht nach Miteigentumsanteilen erfolgen, kommt eine Finanzierung aus der Erhaltungsrücklage nicht in Frage. Es muss dann eine Sonderumlage erhoben werden oder die Finanzierung erfolgt durch Kreditaufnahme.

Sieht die Gemeinschaftsordnung im Übrigen ausdrücklich die Finanzierung von Erhaltungsmaßnahmen durch die Erhaltungsrücklage vor und bestimmt sie weiter, dass die Wohnungseigentümer zu Nachzahlungen verpflichtet sind, sollten die liquiden Mittel der Rücklage nicht ausreichen, so kann bei einer beschlossenen Ergänzungs-Sonderumlage nicht von dem für die Zuführungen zur Rücklage geltenden Kostenverteilungsschlüssel abgewichen werden.[1]

Exklusive Kostenbelastung

Von maßgeblicher Bedeutung ist, dass auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG Beschlüsse über eine exklusive Kostenbelastung der Wohnungseigentümer bei Maßnahmen der Erhaltung für Teile des Gemeinschaftseigentums gefasst werden können, die sich im Bereich der jeweiligen Sondereigentumseinheit befinden. Derartige Beschlüsse können auch mit Dauerwirkung gefasst werden. So ist es insbesondere zulässig, den Wohnungseigentümern die Kosten von Erhaltungsmaßnahmen betreffend

  • der Fenster,
  • der Wohnungseingangstüren und
  • der ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Bereiche des Gemeinschaftseigentums

exklusiv aufzuerlegen.

Waren in der Vergangenheit entsprechende Beschlüsse Gegenstand einer Beschlussnichtigkeitsklage und wurde ihre Nichtigkeit rechtskräftig festgestellt, leben diese wegen der Novellierung des WEG nicht automatisch wieder auf, sie müssen vielmehr erneut gefasst werden. Entsprechendes gilt allerdings auch für entsprechende Beschlüsse, die nicht Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung waren. Auch sie können nach Inkrafttreten des WEMoG nicht umgesetzt bzw. angewendet werden, da sie seit jeher nichtig waren. Nunmehr aber können sie neu gefasst werden.

 
Wichtig

Kein Ersatzanspruch gegen die Gemeinschaft

In vielen Gemeinschaften wurden derartige Beschlüsse auch im Nachgang zur Entscheidung des BGH[2] über die Nichtigkeit sog. "Zitterbeschlüsse" nicht nur weiter gelebt, sondern sogar gefasst und von den Wohnungseigentümern befolgt, obwohl nicht nur die Erhaltungslast, sondern auch die Pflicht zur Kostentragung bei der Gemeinschaft lag. Auch wenn insoweit die Wohnungseigentümer eigentlich Kosten für Maßnahmen übernommen hatten, die die Wohnungseigentümergemeinschaft zu tragen gehabt hätte, haben sie keinerlei Ersatzansprüche gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies gilt nicht nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, sondern auch mit Blick auf eine ungerechtfertigte Bereicherung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümer haben auch dann keinen Ersatzanspruch, wenn die Maßnahme ohnehin hätte durchgeführt werden müssen.[3] Lediglich im Ausnahmefall der Notgeschäftsführung besteht ein entsprechender Kostenersatz. Allerdings setzt ein Ersatzanspruch au...

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