Baumfällung als bauliche Veränderung
Hintergrund: Eigentümer beschließen Baumfällung
In einer Eigentümerversammlung am 22.9.2014 fassten die Wohnungseigentümer den Beschluss, eine Roteiche auf dem Gemeinschaftsgrundstück ersatzlos fällen zu lassen. Der Baum ist 90 Jahre hat und 28 Meter hoch. Die Krone hat einen Durchmesser von 26 Metern. Neben der Eiche befinden sich noch zwei andere Laubbäume auf dem Grundstück.
Ein Sachverständiger hatte den Baum zuvor begutachtet und festgestellt, dass die Bruchsicherheit auf Dauer nicht gewährleistet sei. Dem könne durch eine Kürzung der Krone sowie dem Einbau einer Gurtsicherung begegnet werden. Letzteres sei allerdings erst in fünf Jahren erforderlich.
Ein Wohnungseigentümer hat gegen den Beschluss über die Baumfällung Anfechtungsklage erhoben.
Entscheidung: Baumfällung wäre bauliche Veränderung
Die Anfechtungsklage hat Erfolg.
Die ersatzlose Fällung des Baums wäre eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG. Änderungen einer vorhandenen gärtnerischen Gestaltung sind regelmäßig eine bauliche Veränderung, soweit sie über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung einer Gartenanlage in Form der üblichen Gartenpflege hinausgehen. Das ersatzlose Fällen eines Baums ist allerdings nur eine bauliche Veränderung, wenn der Baum für die Gartenanlage einen prägenden Charakter hat. Dies sah das Gericht hier als gegeben an, weil der Baum von großem Wuchs und nur einer von drei Laubbäumen auf dem Grundstück war.
Selbst wenn man die Baumfällung nicht als bauliche Veränderung beurteilt, wäre der Beschluss für ungültig zu erklären. Der Beschluss widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil das Fällen keine ordnungsgemäße Instandsetzung gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG darstellt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen könnte die Bruchgefahr durch weniger einschneidende Maßnahmen als die vollständige Beseitigung des Baums gebannt werden.
Die beabsichtigte Fällung ist auch nicht vom Ermessensspielraum der Wohnungseigentümer im Rahmen des § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG gedeckt. Zwar haben die Eigentümer bei der Beschlussfassung über Sanierungsmaßnahmen einen weiten Ermessensspielraum. Die Instandsetzung im Sinne dieser Vorschrift ist jedoch grundsätzlich darauf gerichtet, den ursprünglichen Zustand durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung wieder herzustellen. Der Ermessensspielraum besteht mithin nur, wenn mehrere gleichermaßen erfolgversprechende, den ursprünglichen Zustand wiederherstellende Sanierungsmaßnahmen zur Auswahl stehen. Die Beseitigung des Baums ohne Ersatzanpflanzung stellt jedoch letztlich gar keine Instandsetzung des Baums dar. Diese Maßnahme ist demzufolge im Rahmen des § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG ausnahmsweise nur dann gerechtfertigt, wenn von dem Baum eine Gefahr ausgeht und weniger einschneidende Gefahrenabwehrmaßnahmen als die Fällung nicht gegeben sind.
(LG Berlin, Urteil v. 2.2.2016, 53 S 69/15)
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