Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG haben alle Wohnungseigentümer dann die Kosten einer baulichen Veränderung zu tragen, wenn sich deren Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren. Die Kostentragungspflicht besteht für alle Kosten, die auf der baulichen Veränderung beruhen, also Baukosten und Folgekosten des Gebrauchs und der Erhaltung. Zum Verständnis dieser Norm ist zu beachten, dass § 20 WEG und infolgedessen auch die Folgebestimmung des § 21 WEG nicht unterscheidet, ob es sich um eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums handelt oder seiner Modernisierung. Sie umfasst sämtliche baulichen Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen und somit auch die Kosten von Maßnahmen der modernisierenden Erhaltung. Für die Kostenamortisation wurde vor Inkrafttreten des WEMoG im Bereich der modernisierenden Instandsetzung seit Jahrzehnten auf einen 10-Jahres-Zeitraum abgestellt.[1] Dieser Zeitraum stellt auch nach neuem Recht ein wichtiges Kriterium für die Ordnungsmäßigkeit eines entsprechenden Beschlusses dar.

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