Selbstverständlich hat der Verwalter eine Kostenverteilungsänderung zu beachten und bei der Erstellung von Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan zu berücksichtigen. Auch wenn ein Beschluss ggf. aus dem ein oder anderen Grund anfechtbar gewesen wäre und mangels entsprechender Beschlussanfechtungsklage bestandskräftig geworden ist, bindet er den Verwalter. Missachtet der Verwalter eine bestandskräftig beschlossene Kostenverteilungsänderung bei der Erstellung von Wirtschaftsplan und/oder Jahresabrechnung, ist der jeweilige Festsetzungsbeschluss über die Hausgeldvorschüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG bzw. der Nachschüsse und Anpassungsbeträge nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG erfolgreich anfechtbar.[1] Der Verwalter riskiert eine Inregressnahme seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bezüglich der ihr auferlegten Verfahrenskosten. Die unterlegene Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat nämlich einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch bezüglich der ihr auferlegten Kosten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge