Ist in einer WEG eine Heizkostenverteilung nach Grundkosten und Verbrauch vorgesehen, ist dieser Verteilungsmaßstab in der Jahresabrechnung auch dann anzuwenden, wenn infolge von Rohrwärmeverlusten nur ein geringer Teil der Wärmemenge von elektronischen Heizkostenverteilern erfasst wird.mehr
Vermieter und Mieter können im Mietvertrag eine rein verbrauchsabhängige Verteilung der Heizkosten vereinbaren und damit von den in der HeizKV vorgesehenen Höchstsätzen für den verbrauchsabhängigen Anteil abweichen.mehr
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Muss der Vermieter die Heizkosten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizKV zu 70 Prozent nach Verbrauch verteilen, darf er nicht stattdessen einen anderen Maßstab wählen und den Mieter darauf verweisen, die fehlerhafte Abrechnung um 15 Prozent zu kürzen.mehr
Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer im Einzelfall - bezogen auf eine konkrete Jahresabrechnung - von den Vorgaben der Heizkostenverordnung abweichen, ist lediglich anfechtbar, aber nicht nichtig.mehr
Die deutsche Unternehmensgruppe Minol-Zenner erschließt sich neue Absatzmärkte für die Internet of Things-Vernetzung von Gebäuden: Der Mess- und Abrechnungsdienstleister übernimmt das dänische Unternehmen Brunata International. Das Kerngeschäft von Minol, die Heizkostenabrechnung, war aus der im Jahr 1952 gegründeten Brunata Wärmemesser Werner Lehmann GmbH & Co. in Stuttgart als Lizenznehmerin der dänischen Brunata hervorgegangen.mehr
Der Mieter kann eine Abrechnung von Heizung und Warmwasser nach Verbrauch nicht deshalb um 15 Prozent kürzen, weil der Vermieter die auf die Warmwasserversorgung entfallende Wärmemenge entgegen der Heizkostenverordnung nicht mit einem Wärmezähler erfasst hat.mehr
Bei zwar überwiegend ungedämmten, aber unter Putz verlegten Heizungsrohren kommt eine Verteilung der Rohrwärme als erfasster Verbrauch gemäß den Regeln der Technik nicht in Betracht. § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizKV ist nur auf freiliegende Leitungen anwendbar. mehr
Rund 70 Prozent der Bewohner von Mehrfamilienhäusern legen Wert auf energiesparendes Heizen und Lüften. Das zeigt eine Umfrage des Energiedienstleisters Techem. 55 Prozent der Befragten sind zudem interessiert an einer Automatisierungstechnik, die sie beim "richtigen" Heizen und Lüften unterstützt. Eine solche Technik wird bisher jedoch kaum eingesetzt.mehr
Der Verwalter-Brief März 2017 mit dem Thema "WEG-Abrechnung"mehr
Aufgrund sinkender Energiepreise prophezeit der Deutsche Mieterbund, dass viele Mieter für das Abrechnungsjahr 2016 bei den Heizkosten mit Erstattungen rechnen können.mehr
Die Maklerbranche verändert sich. Welche Eigenschaften müssen Makler in Zukunft mitbringen? Sie sollen gut und fair beraten, Bekanntheit und Umsatz steigern, fachlich und kommunikativ geschult sein, im Umgang mit dem Internet versiert und kooperativ.mehr
In der WEG-Jahresabrechnung müssen die Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage anhand der Heizkostenverordnung verteilt werden. Der Betriebsstrom darf nicht als Teil des Allgemeinstroms nach Miteigentumsanteilen umgelegt werden.mehr
Eine vor September 2001 vom Vermieter in einem Wohnraummietvertrag gestellte Formularklausel, dass spätestens am 30.6. jeden Jahres über die vorige Heizperiode abzurechnen ist, hat nicht zur Folge, dass der Vermieter nach Fristablauf keine Nachforderungen verlangen kann.mehr
Auch wenn der Vermieter den Wärmeverbrauch mangels Vorerfassung unterschiedlicher Nutzergruppen fehlerhaft ermittelt hat, ist der Heizkostenabrechnung in der Regel der ermittelte Verbrauch zu Grunde zu legen und diese nicht allein nach der Wohnfläche abzurechnen.mehr
Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist es ohne Belang, ob die für den Mieter angesetzten Werte gemessen oder geschätzt wurden und ob eine eventuelle Schätzung den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Einer Erläuterung der angesetzten Kosten bedarf es nicht.mehr
Auch bei erheblichem Leerstand in einem Mehrfamilienhaus sind die Kosten für Warmwasser grundsätzlich mindestens zu 50 Prozent nach Verbrauch umzulegen.mehr
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Heizöl zum bestmöglichen Preis einzukaufen. Es reicht, wenn er auf den Preis achtet und keine unnötigen Kosten verursacht.mehr
Es widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, in die Verteilung von Heiz- und Warmwasserkosten nach Wohnfläche auch unbeheizte Flächen einzubeziehen.mehr
Den Schlüssel für die Verteilung der Heizkosten dürfen die Wohnungseigentümer nicht rückwirkend ändern. Eine Änderung ist nur zum Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig.mehr
Die Unwirtschaftlichkeit einer Heizungs- und Belüftungsanlage berechtigt den Mieter nicht zur Minderung, wenn die Anlage fehlerfrei arbeitet und dem bei Gebäudeerrichtung maßgeblichen Standard entspricht. Zur Modernisierung einer vertragsgemäßen Anlage ist der Vermieter nicht verpflichtet.mehr
Ein Beschluss, Eigentumswohnungen mit funkbasierten Heizkostenverteilern auszustatten, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.mehr
Die Heizkostenverordnung gilt auch für WEGs unmittelbar. Deshalb sind die Heizkosten in den Einzelabrechnungen zwingend nach Verbrauch zu verteilen. In die Gesamtabrechnung sind hingegen die tatsächlichen Zahlungen einzustellen. Für Abgrenzungen ist dort kein Raum.mehr
Ein Vermieter darf bei einer Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung mehrere Häuser als Wirtschaftseinheit zusammenfassen, wenn diese über einen gemeinsamen Fernwärmeanschluss versorgt werden. Das gilt auch dann, wenn der Mietvertrag keine entsprechende Regelung enthält.mehr