Ein Vermieter darf bei einer Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung mehrere Häuser als Wirtschaftseinheit zusammenfassen, wenn diese über einen gemeinsamen Fernwärmeanschluss versorgt werden. Das gilt auch dann, wenn der Mietvertrag keine entsprechende Regelung enthält.

Hintergrund

Ein Vermieter stritt mit seinem Mieter über eine Nachforderung aus einer Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung. Die Wohnung des Mieters liegt in einem Komplex aus mehreren Häusern, die gemeinsam errichtet wurden und von einem gemeinsamen Fernwärmeanschluss versorgt werden.

Zum Streit kam es, weil der Vermieter bei der Abrechnung den gesamten Gebäudekomplex als Wirtschaftseinheit zugrunde gelegt hat. Das findet der Mieter nicht richtig, weil es im Mietvertrag keine entsprechende Regelung gibt. Außerdem könne man dem Vermieter zumuten, Zwischenzähler an den Zuleitungen der einzelnen Häuser anzubringen und jedes Haus einzeln abzurechnen.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) gibt dem Vermieter Recht und verurteilt den Mieter zur Zahlung der Nachforderung.

Der Vermieter durfte die Häuser als Wirtschaftseinheit bei der Abrechnung zusammenfassen. Dies ist möglich, wenn mehrere Wohngebäude von Beginn des Mietverhältnisses an durch eine Gemeinschaftsheizung versorgt werden. Das gilt auch dann, wenn im Mietvertrag als Mietsache nur eines der Gebäude genannt wird. Einer ausdrücklichen Vereinbarung, dass eine Abrechnung der Wirtschaftseinheit vorgenommen wird, bedarf es nicht.

Der Vermieter ist daher auch nicht verpflichtet, zusätzliche Wärmemengenzähler für jedes einzelne Haus installieren zu lassen.

(BGH, Urteil v. 2.2.2011, VIII ZR 151/10)

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