Vermieter-Informationspflicht: 3 Fragen zur Heizkostenverordnung

Bis Ende 2026 ist die Fernablesung Pflicht – doch schon jetzt müssen Vermieter ihre Mieter regelmäßig über den Verbrauch von Heizwärme und Warmwasser informieren, sollten fernablesbare Geräte bereits installiert sein. Lesen Sie, was Wohnungswirtschaft und Verwalter beachten müssen.

Seit dem 1.1.2022 sind Gebäudeeigentümer verpflichtet, Nutzerinnen und Nutzer monatlich über den Verbrauch oder die Kosten für Heizung und gebenenfalls Warmwasser zu informieren. Voraussetzung ist, dass bereits fernablesbare Geräte installiert sind. Diese Pflicht trifft Vermieterinnen und Vermieter oder von ihnen beauftragte Personen, wie zum Beispiel Verwalterinnen und Verwalter sowie Messdienstunternehmen. Entsprechendes gilt für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs).

Die Vorgaben der Heizkostenverordnung (HeizkV) lassen allerdings einige Fragen offen, die zum Teil noch nicht abschließend geklärt sind. Davon werden nachfolgend drei Punkte herausgegriffen.

1. Wie müssen die Informationen an Mieter übermittelt werden?

Die Mitteilung der Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen kann unter anderem erfolgen:

  • in Papierform,
  • auf elektronischem Weg, etwa per E-Mail,
  • über ein Webportal,
  • über eine Smartphone-App.

Werden die Informationen über ein Webportal oder eine Smartphone-App zur Verfügung ges...

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Dies ist ein Beitrag aus der Zeitschrift Immobilienwirtschaft.
Immobilienwirtschaft 4/2022

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