Vermieter muss Heizöl nicht so billig wie möglich einkaufen
Hintergrund
Der Vermieter einer Wohnung verlangt von den Mietern eine Nachzahlung aus einer Heizkostenabrechnung. Die Mieter monieren, der Vermieter habe gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, weil er das Heizöl nicht zum bestmöglichen Preis eingekauft habe. Einem Gutachten zufolge lag der Kaufpreis für das Heizöl um 6 Prozent über dem optimalen Einkaufspreis.
Der Vermieter trägt vor, dass die von ihm beauftragte Hausverwaltung mehrere Preisangebote eingeholt und versucht hat, durch den Einkauf möglichst großer Mengen Mengenrabatte zu erzielen.
Entscheidung
Die Mieter müssen die Heizkostennachzahlung leisten.
Der Vermieter hat nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Er schuldet nicht einen Einkauf zum bestmöglichen Preis. Vielmehr ist insoweit erforderlich, dass er keine unnötigen Kosten verursacht und ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis wahrt. Eine Verletzung dieser Pflicht kann jedoch nicht angenommen werden, wenn der Einkaufspreis nur 6 Prozent über dem bestmöglich zu erzielenden Einkaufspreis liegt.
(LG Berlin, Urteil v. 30.7.2014, 65 S 12/14)
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