Rein verbrauchsabhängige Heizkostenverteilung kann vereinbart werden
Hintergrund
Die Vermieterin und die Mieter von Praxisräumen streiten unter anderem über die Heizkostenabrechnung.
In § 6 Ziffer 3 des Mietvertrags heißt es:
„Die Ermittlung/Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten/Kaltwasserkosten erfolgt durch messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung nach dem von ... gemäß §§ 7 und 10 der HeizkostenV bestimmten Abrechnungsmaßstab. …“
In § 6 Ziffer 4 des Mietvertrags ist geregelt:
„Der Vermieter wird die Mietfläche mit zugelassenen geeichten Messeinrichtungen / Abrechnungsmaßstab gemäß §§ 7 und 10 der Heizkosten VO-Bestimmungen (…) ausstatten.“
Die Mieträume verfügen über eine Lüftungsanlage, die teilweise auch zur Beheizung genutzt wird. Eine Verbrauchserfassung erfolgt insoweit nicht. In zwei Betriebskostenabrechnungen legte die Vermieterin die diesbezüglichen Kosten als Position „Heizung über Lüftung“ nach Fläche auf die Mieter um.
Die Mieter halten diese Position angesichts der Vereinbarungen im Mietvertrag für nicht umlagefähig.
Entscheidung
Die Mieter müssen die Position „Heizung über Lüftung“ nicht tragen.
Der Mietvertrag sieht vor, dass die Ermittlung und Verteilung der Heizkosten durch messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung erfolgen. Demnach sollen die Heizkosten vollständig nach Verbrauch umgelegt werden. Eine solche Vereinbarung ist wirksam. § 10 HeizKV lässt rechtsgeschäftliche Bestimmungen des Abrechnungsmaßstabs zu, die eine Überschreitung der in §§ 7, 8 HeizKV vorgesehenen Höchstsätze für den verbrauchsabhängigen Anteil (50 bis 70 Prozent) vorsehen. Bei der Gewerberaummiete können daher mietvertraglich auch rein verbrauchsabhängige Kostenverteilungen vereinbart werden.
In § 6 Ziffer 3 des Mietvertrags finden sich keine Hinweise darauf, dass auch verbrauchsunabhängige Heizkosten geschuldet sein sollten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes einer beiderseits interessengerechten Auslegung. Vielmehr sind die Belange der Vermieterin gewahrt, weil für sie bereits bei Vertragsschluss kein Zweifel daran bestehen konnte, dass verbrauchsunabhängige Heizkosten nicht umgelegt werden können, während sich das Interesse der Mieter auf eine neutrale Überprüfbarkeit der Heizkosten durch Messeinrichtungen richtete.
Da verbrauchsunabhängige Heizkosten nach der Vereinbarung im Mietvertrag nicht umlagefähig sind, schulden die Mieter die Kosten für „Heizung durch Lüftung“ nicht.
(BGH, Urteil v. 30.1.2019, XII ZR 46/18)
Lesen Sie auch:
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
1.189
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
870
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
861
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
668
-
Wohnungseigentümer dürfen Klimaanlage einbauen
465
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
397
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
382
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
332
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
326
-
Verwaltungskostenpauschale 2026: Kostenmiete steigt mit Tabelle
320
-
Absenkungsbeschluss ist isoliert anfechtbar
29.07.2026
-
Gasheizung nach GModG: Teurer als die Wärmepumpe
27.07.20261
-
Strom-Netzentgelte 2027 mit weniger Entlastung
27.07.2026
-
Ruhestörung durch Nachbarn: Mietminderung bis Kündigung
24.07.2026
-
BEG-Förderung Wärmepumpe 2026: Jetzt berechnen
23.07.2026
-
Die Erlaubnis zum Rumspielen
22.07.2026
-
IT-Projekte scheitern oft – diese Fehler sind der Grund
20.07.2026
-
Warum die Provision jetzt zum Risiko wird
20.07.20261
-
Wohnungseigentümer dürfen Klimaanlage einbauen
17.07.2026
-
Kein vorschnelles Urteil bei Mietwucher-Verdacht
08.07.2026