Rein verbrauchsabhängige Heizkostenverteilung kann vereinbart werden
Hintergrund
Die Vermieterin und die Mieter von Praxisräumen streiten unter anderem über die Heizkostenabrechnung.
In § 6 Ziffer 3 des Mietvertrags heißt es:
„Die Ermittlung/Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten/Kaltwasserkosten erfolgt durch messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung nach dem von ... gemäß §§ 7 und 10 der HeizkostenV bestimmten Abrechnungsmaßstab. …“
In § 6 Ziffer 4 des Mietvertrags ist geregelt:
„Der Vermieter wird die Mietfläche mit zugelassenen geeichten Messeinrichtungen / Abrechnungsmaßstab gemäß §§ 7 und 10 der Heizkosten VO-Bestimmungen (…) ausstatten.“
Die Mieträume verfügen über eine Lüftungsanlage, die teilweise auch zur Beheizung genutzt wird. Eine Verbrauchserfassung erfolgt insoweit nicht. In zwei Betriebskostenabrechnungen legte die Vermieterin die diesbezüglichen Kosten als Position „Heizung über Lüftung“ nach Fläche auf die Mieter um.
Die Mieter halten diese Position angesichts der Vereinbarungen im Mietvertrag für nicht umlagefähig.
Entscheidung
Die Mieter müssen die Position „Heizung über Lüftung“ nicht tragen.
Der Mietvertrag sieht vor, dass die Ermittlung und Verteilung der Heizkosten durch messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung erfolgen. Demnach sollen die Heizkosten vollständig nach Verbrauch umgelegt werden. Eine solche Vereinbarung ist wirksam. § 10 HeizKV lässt rechtsgeschäftliche Bestimmungen des Abrechnungsmaßstabs zu, die eine Überschreitung der in §§ 7, 8 HeizKV vorgesehenen Höchstsätze für den verbrauchsabhängigen Anteil (50 bis 70 Prozent) vorsehen. Bei der Gewerberaummiete können daher mietvertraglich auch rein verbrauchsabhängige Kostenverteilungen vereinbart werden.
In § 6 Ziffer 3 des Mietvertrags finden sich keine Hinweise darauf, dass auch verbrauchsunabhängige Heizkosten geschuldet sein sollten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes einer beiderseits interessengerechten Auslegung. Vielmehr sind die Belange der Vermieterin gewahrt, weil für sie bereits bei Vertragsschluss kein Zweifel daran bestehen konnte, dass verbrauchsunabhängige Heizkosten nicht umgelegt werden können, während sich das Interesse der Mieter auf eine neutrale Überprüfbarkeit der Heizkosten durch Messeinrichtungen richtete.
Da verbrauchsunabhängige Heizkosten nach der Vereinbarung im Mietvertrag nicht umlagefähig sind, schulden die Mieter die Kosten für „Heizung durch Lüftung“ nicht.
(BGH, Urteil v. 30.1.2019, XII ZR 46/18)
Lesen Sie auch:
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
622
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
599
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
549
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
440
-
Vermietung an Angehörige: Die 66-Prozent-Regel
351
-
Begründung der Mieterhöhung: So wird sie rechtens erklärt
325
-
Verwaltungskostenpauschale 2026: Kostenmiete steigt mit Tabelle
323
-
Aufgaben und Pflichten des Verwaltungsbeirats
287
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
261
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
251
-
Heizkosten klettern 45 Prozent über Vorkrisenniveau
01.10.2026
-
Wohnungseigentümer dürfen Fassadenkunstwerk beschließen
25.09.2026
-
Warum Marge die Immobilienverwaltung rettet
23.09.2026
-
Heizperiode 2026 bringt höhere Kosten
22.09.20262
-
Umweltwerbung wird zur Abmahnfalle für Makler
21.09.2026
-
Immobilienverwaltung des Jahres: Die Preisträger 2026
18.09.202611
-
Deutscher Verwaltertag in Berlin eröffnet
17.09.2026
-
Energieausweis 2027: Neue Pflichten für Makler durch GModG
15.09.2026
-
Neue CO2-Kostenaufteilung: Gasheizung wirtschaftlich riskant
09.09.20261
-
Handwerkerleistung: § 35a EStG-Steuerbonus ab 2027
08.09.2026