Bei Vollversammlung schadet Einberufung durch Nichtberechtigten nicht
Hintergrund: Einberufung durch Nichtberechtigten
Nach der Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage durch einen Bauträger berief der vom Bauträger bestellte Verwalter eine Eigentümerversammlung ein. Die Verwalterbestellung erwies sich allerdings wegen eines Verstoßes gegen zwingende gesetzliche Vorschriften als unwirksam.
An der Eigentümerversammlung waren sämtliche Mitglieder der Gemeinschaft anwesend und nahmen an den Abstimmungen teil. Unter anderem beschlossen die Eigentümer den Wirtschaftsplan für das Jahr 2019 sowie eine Zuführung zur Instandhaltungsrücklage.
Eine Wohnungseigentümerin hat gegen diese Beschlüsse Anfechtungsklage erhoben. Vor dem Amtsgericht hatte die Klage Erfolg, während das Landgericht die Klage abwies.
Entscheidung: Vollversammlung heilt Einberufungsmangel
Der BGH bestätigt das Urteil des Landgerichts. Es liegen keine Beschlussmängel vor, die der Anfechtungsklage zum Erfolg verhelfen könnten.
Zwar war der vom Bauträger bestellte Verwalter mangels wirksamer Verwalterbestellung nicht befugt, die Eigentümerversammlung einzuberufen. Die Einladung durch einen Nichtberechtigten führt hier aber nicht dazu, dass die in der Eigentümerversammlung gefassten angefochtenen Beschlüsse für ungültig zu erklären sind.
Sind bei einer Eigentümerversammlung sämtliche Wohnungseigentümer anwesend, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen alle Einberufungsmängel heilen. Der Mangel der Einberufung einer Eigentümerversammlung durch einen Nichtberechtigten wird jedenfalls dann geheilt, wenn sämtliche Wohnungseigentümer an der Versammlung und der Abstimmung teilnehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob den Wohnungseigentümern die fehlende Einberufungsberechtigung bekannt war.
Das ist hier der Fall. Sämtliche Eigentümer waren in der Versammlung anwesend und haben an den Abstimmungen teilgenommen. Mit dem Argument, die Eigentümerversammlung sei durch jemanden einberufen worden, der hierzu nicht berechtigt war, sind die gefassten Beschlüsse daher nicht anfechtbar.
(BGH, Urteil v. 11.3.2022, V ZR 77/21)
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