Ausschluss vom Stimmrecht in der Eigentümerversammlung V ZR 85 13

Ein Wohnungseigentümer ist vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn er einen Prozess gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft führt und in der Eigentümerversammlung über verfahrensbezogene Maßnahmen abgestimmt wird.

Hintergrund

Ein Wohnungseigentümer verklagte die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von rund 30.000 Euro. In einer Eigentümerversammlung im März 2008 beratschlagten die Eigentümer unter TOP 6, wie die Gemeinschaft auf die Klage reagieren soll. Sie beschlossen, den klagenden Eigentümer vom Stimmrecht auszuschließen. Ferner beschlossen sie, sich gegen die Klage zu verteidigen und zur Durchsetzung ihrer Interessen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Zudem wurde die Hausverwaltung beauftragt, dem Rechtsanwalt eine übliche Prozessvollmacht zu erteilen.

Eine Wohnungseigentümerin, die zugleich als Vertreterin des klagenden Eigentümers auftrat, stimmte jeweils mit "nein". Die Stimme des klagenden Eigentümers wurde wegen des Ausschlusses vom Stimmrecht nicht gewertet.

Der klagende Eigentümer verlangt, die zu TOP 6 gefassten Beschlüsse für ungültig erklären und das Abstimmungsergebnis mit zwei Ja- und zwei Nein-Stimmen feststellen lassen.

Entscheidung

Die Klage hat keinen Erfolg. Die Stimme des Wohnungseigentümers wurde zurecht nicht gezählt, sodass die Beschlussanträge eine Mehrheit fanden. Der Eigentümer war in der Eigentümerversammlung entsprechend § 25 Abs. 5 WEG von der Abstimmung ausgeschlossen.

Nach § 25 Abs. 5 WEG hat ein Wohnungseigentümer u.a. dann kein Stimmrecht, wenn die Beschlussfassung die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft. Das Stimmverbot soll verhindern, dass der Prozessgegner das Ob und Wie einer gegen ihn gerichteten Prozessführung beeinflussen kann.

Die Vorschrift berücksichtigt nicht, dass auch die Wohnungseigentümergemeinschaft rechtsfähig ist und es damit wie hier zu Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gemeinschaft und einzelnen Wohnungseigentümern kommen kann. Hierbei handelt es sich um eine planwidrige Regelungslücke. Diese ist durch eine entsprechende Anwendung von § 25 Abs. 5 WEG zu schließen.

Zwar deutet der Wortlaut der Vorschrift auf den ersten Blick darauf hin, dass sich der vom Stimmverbot betroffene Wohnungseigentümer in der Rolle des Beklagten oder des Antragsgegners befinden muss. Da die Gefahr einer Interessenkollision aber ebenso besteht, wenn der Wohnungseigentümer Kläger oder Antragsteller ist, ist die Vorschrift auf diesen Fall analog anwendbar.

Vollmacht kann Stimmverbot nicht aushebeln

Der Ausschluss vom Stimmrecht konnte auch nicht dadurch umgangen werden, dass eine andere Wohnungseigentümerin in der Eigentümerversammlung für den klagenden Eigentümer in Vertretung abgestimmt hat. Liegen die Voraussetzungen eines Stimmverbots vor, kann der betroffene Wohnungseigentümer auch keine andere Person zur Ausübung seines Stimmrechts bevollmächtigten, da er keine Rechtsmacht zur Ausübung übertragen kann, die ihm selbst nicht zusteht.

BGH, Urteil v. 6.12.2013, V ZR 85/13

§ 25 Abs. 5 WEG (Auszug)

Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung ... die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft ...


Lesen Sie auch:

BGH: Stimmverbot in der WEG bei Geschäften mit einer Gesellschaft

BGH: Stimmverbot wegen Majorisierung nur ausnahmsweise