Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten
Seit geraumer Zeit haben Steuerberater die Möglichkeit, auf die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten ihrer Mandanten im Wege der sog. vorausgefüllten Steuererklärung zuzugreifen. Dies ermöglicht beispielsweise die Überprüfung der vom Arbeitgeber an die Finanzverwaltung übermittelten Lohnsteuerdaten oder der übermittelten Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen. Voraussetzung für den Zugriff ist, dass der Finanzverwaltung eine elektronisch über die Vollmachtsdatenbank der Steuerberaterkammern übermittelte Vollmacht vorliegt.
Mit Wirkung zum 1.1.2017 wurden mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (BGBl. I 2016, S. 1679 ff.) nun die Rahmenbedingungen dieses Verfahrens gesetzlich festgeschrieben. Das BMF hat die Neuerungen mit der Änderung des AEAO zum 12.1.2017 erläutert. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) gibt im Folgenden praxisrelevante Hinweise:
Neue gesetzliche Vorgaben beachten
Gem. § 80a AO ist die freiwillige elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Landesfinanzbehörden an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere muss das amtlich vorgesehene Vollmachtsformular verwendet und die Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermittelt werden. Die Bevollmächtigung wird sodann im mitgeteilten Umfang vermutet. Dies gilt jedoch nur, wenn die zuständige Kammer sicherstellt, dass nur zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Personen Vollmachtsdaten übermitteln. Im Falle eines Widerrufs oder einer Veränderung der Vollmacht ist der Steuerberater verpflichtet, dies unverzüglich den Landesfinanzbehörden mitzuteilen.
Hinweis: Die Finanzbehörde kann jederzeit und ohne besonderen Anlass den Nachweis der Bevollmächtigung fordern. Dieser kann durch Vorlage oder Übersendung einer Ausfertigung/Kopie der Vollmacht geführt werden (vgl. BMF, Schreiben v. 12.1.2017, AEAO zu § 80a, Nr. 3, S. 2; BT-Drs. 18/7457, S. 62).
Bei Pflichtverletzung droht Geldbuße
Pflichtverletzungen bei der Übermittlung von Vollmachtsdaten stellen gemäß dem neuen § 383b AO eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden. Die Geldbuße greift in Fällen, in denen der Berater vorsätzlich oder leichtfertig
- unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder
- den Widerruf oder die Änderung einer übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt.
Der Gesetzesbegründung folgend soll die Regelung sicherstellen, dass nur solche Personen auf Grundlage der übermittelten Vollmachtsdaten steuerliche Daten abrufen können, die hierzu auch befugt sind.
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