Patientenverfügung trotz Not- oder Ehegattenvertretungsrecht

Zum 1.1.2023 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, mit dem Ehegatten unter anderem für medizinische Akutsituationen ein gesetzliches Notvertretungsrecht erhalten. Trotz der Neuregelung betonen Experten die Wichtigkeit einer Patientenverfügung.

Auch wenn seit Jahresbeginn das sogenannte für medizinische Fragen neu gilt, raten Experten weiter zu Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Obwohl die Neuregelung zum 1. Januar eingeführt sei und damit für die 18 Millionen Ehen und eingetragenen Lebensgemeinschaften in Deutschland gelte, sei sie noch kaum bekannt, sagte der Vorstand der Stiftung Patientenschutz in Dortmund, Eugen Brysch.

Not- oder Ehegattenvertretungsrecht

Ehe- und Lebenspartner könnten sich nun in gesundheitlichen Krisen - wenn etwa die betroffene Person in eine bestimmte Behandlung nicht einwilligen könne - gegenseitig vertreten. Das gelte aber nur für die Dauer von sechs Monaten und auch lediglich in medizinische Fragen, schilderte Brysch.

Grenzen des Notvertretungsrechts

Das Notvertretungsrecht sei begrenzt und beinhalte auch Risiken, sagte der Patientenschützer. Dem Partner seien die konkreten Behandlungswünsche des Betroffenen gar nicht immer bekannt - also, ob und welche medizinischen Behandlungen in der konkreten Situation gewünscht oder abgelehnt würden. Dabei könne es auch durchaus um lebensbegrenzende Maßnahmen gehen, gab Brysch zu Bedenken. Zudem wollten sich Betroffene nicht immer «ausschließlich vom Ehe- oder Lebenspartner vertreten lassen», meinte er.

Notvertretungsrecht umfasse keine Versicherungsfragen oder Bankgeschäfte

Es sei weiterhin wichtig, Patientenverfügung und Vollmacht frühzeitig zu erstellen, betonte der Stiftungsvorstand. Auch finanzielle Zuständigkeiten blieben sonst ungeklärt. Das neue Notvertretungsrecht umfasse keine Versicherungsfragen oder Bankgeschäfte. Nach wie vor gebe es ohne eine entsprechende Vollmacht auch keine Möglichkeit, über ambulante Pflege, Pflegeheimaufenthalte oder Krankenhausverträge zu entscheiden.
 

dpa