Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist die schriftliche vorsorgliche Verfügung eines Patienten über die künftige medizinische Behandlung für den Fall, dass er seinen Willen nicht mehr wirksam erklären kann.

Die Patientenverfügung ist in § 1827 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzlich definiert: „Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), (…)“

Patientenverfügung erlaubt Vorgaben für künftige Behandlungen

Hintergrund der Regelung: Ein Arzt darf einen Patienten grundsätzlich nur dann behandeln, wenn dieser in den ärztlichen Eingriff eingewilligt hat. Solange der Patient einwilligungsfähig ist, entscheidet er selbst, ob er behandelt werden möchte oder nicht. Für den Fall, dass der Patient seine Einwilligungsfähigkeit verliert, kann der Patient den behandelnden Ärzten in der Patientenverfügung Vorgaben für konkrete Behandlungssituationen machen. Er kann individuell festlegen, ob und ggf. welche Behandlungen, Untersuchungen oder Eingriffe in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation vorgenommen oder unterlassen werden sollen.

Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden (§ 1827 Abs. 1 S. 3 BGB). Dies kann also schriftlich oder mündlich, aber auch durch schlüssiges Verhalten (Kopfschütteln, Kopfnicken) geschehen. Hierfür muss der Patient allerdings einwilligungsfähig sein.

Abgrenzung zu Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Die Patientenverfügung ist von der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung zu unterscheiden. Mit einer Vorsorgevollmacht kann der Patient einen Bevollmächtigten bestimmen, der ihn später in bestimmten Angelegenheiten vertritt. Mit einer Betreuungsverfügung kann er eine Person vorschlagen, die zum Betreuer bestellt werden soll, falls eine Betreuung notwendig werden sollte.

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