Rz. 14

In der Literatur sind verschiedentlich Muster für Partnerschaftsverträge nichtehelicher Lebensgemeinschaften vorgestellt worden.[46] Da derartige Verträge, wie oben gezeigt (siehe oben Rdn 2), grundsätzlich nicht der notariellen Beurkundung bedürfen, dürften diese Muster in der Kautelarpraxis eine vernachlässigenswerte Rolle spielen. Gleichwohl spricht vieles dafür, bei Klienten, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben, abzufragen, ob ein umfassender Partnerschaftsvertrag gewünscht wird. Auch wenn die praktische Erfahrung zeigt, dass die Beteiligten kaum je ein Bedürfnis hierfür sehen, kann der Hinweis auf das von der Zivilrechtsprechung postulierte Ausgleichsverbot[47] sensibilisierend wirken. Den wenigsten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft Lebenden dürfte bewusst sein, dass die Vermögenszuordnung von der Trennung grundsätzlich unberührt bleibt und für Leistungen an den anderen Partner kein Ersatz geschuldet ist. Eine sachgerechte Beratung in diesem Bereich kann bisweilen in einen notariell beglaubigten Partnerschaftsvertrag münden, mit dem die Beteiligten ein Maß an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit gewinnen, das angesichts fehlender spezieller gesetzlicher Regelungen kaum überschätzbar ist.[48]

 

Rz. 15

Was den Inhalt von Partnerschaftsverträgen nichtehelicher Lebensgemeinschaften anbelangt, ist eine Konzentration auf wesentliche vermögensrechtliche Fragen sinnvoll. Es bietet sich eine Verzeichnis der wesentlichen Vermögensgegenstände und die Wiedergabe der Eigentumsverhältnisse hieran an.[49] Die Bedeutung eines solchen Vermögensverzeichnisses liegt weniger im Schutz vor Gläubigern der Lebensgefährten.[50] Die lange Zeit umstrittene Frage, ob die zugunsten der Gläubiger eines Ehegatten geltende Vermutung des § 1362 Abs. 1 S. 1 BGB, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören, analoge Anwendung auf in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebende Personen findet, hat der BGH dezidiert verneint.[51] Das Vermögensverzeichnis dient somit hauptsächlich dem Beweis und der Streitvermeidung im Verhältnis der Lebensgefährten untereinander.

 

Rz. 16

Empfehlenswert ist eine klarstellende Regelung, wonach in die Lebensgemeinschaft eingebrachte Gegenstände im jeweiligen Eigentum des Partners verbleiben und für ihre Mitnutzung durch den anderen kein Entgelt geschuldet wird.[52] Generell sollte zur Streitvermeidung vereinbart werden, dass die Vermögenszuordnung bei Trennung nur aufgrund ausdrücklicher (schriftlicher) Vereinbarungen angetastet werden kann, so dass insbesondere Ansprüche auf Abfindung wegen beendeter Innengesellschaft (ab 1.1.2024: "nicht rechtsfähige Gesellschaft", § 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB idF durch das MoPeG[53]), aus Wegfall der Geschäftsgrundlage und nach Bereicherungsrecht ausgeschlossen sind.

 

Rz. 17

Vereinbarungen über Haushaltsführung, die Aufgabenverteilung im Haushalt und Erwerbstätigkeit gibt es schon bei Eheleuten kaum. In der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dürften sie praktisch nie vorkommen. Sie wären m.E. nicht gerichtlich durchsetzbar.[54]

 

Rz. 18

Dagegen sollte jegliche Überfrachtung mit Abreden im Bereich der gemeinsamen Haushaltsführung oder gar des Intimbereichs vermieden werden. Auch wenn die Erfahrung zeigt, dass sich häufig gerade die Haushaltsarbeit als Zankapfel und ihre (angeblich?) einseitige Aufbürdung als Trennungsgrund erweist, ist sie schon nicht typischer Bestandteil von Eheverträgen,[55] so dass ihre Aufnahme in einen Partnerschaftsvertrag für eine informelle Verbindung bei den Beteiligten das Gefühl einer lückenlosen vertraglichen Verrechtlichung bis in den letzten Winkel des Privatlebens hervorrufen mag. Gleiches dürfte für kleinere alltägliche Anschaffungen gelten, von denen regelmäßig nicht angenommen werden kann, dass die Partner Buch führen. In Bezug auf materielle und Arbeitsleistungen im gemeinsamen Haushalt empfiehlt sich eine Vereinbarung, dass diese ohne besonderes Entgelt und ohne Entschädigung durch den anderen Partner im Trennungsfall erbracht werden.

 

Rz. 19

Geregelt werden sollte, ob und ggf. in welcher Höhe und nach welchem Maßstab Beiträge zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern ausgeglichen bzw. darlehens- und nicht schenkungsweise geleistet sind, die auf den Namen des anderen Partners erworben werden. Hier ist eine Grenzziehung zu Gelegenheitsgeschenken erforderlich, die schon aus Beweisgründen von einer Rückforderung im Trennungsfall ausgenommen werden sollten. Die Grenze kann nur im Einzelfall und insbesondere im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse der Partner bestimmt werden.[56] Sinnvoll ist des Weiteren eine Klausel, wonach Zuwendungen und Schenkungen unwiderruflich sind und insbesondere die Trennung keinen groben Undank i.S.d. § 530 BGB darstellt.[57]

 

Rz. 20

Im Einzelfall kann die Vereinbarung von Unterhaltspflichten zum Ausgleich durch die Lebensgemeinschaft bedingter Nachteile sachgerecht sein, insbesondere dann, wenn ein Partner im Interesse der Betreuung des anderen oder von desse...

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