Fachbeiträge & Kommentare zu Patientenverfügung

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Unternehmensnachfolgeberatu... / 2.7 Notfallplan

Der Mandant kann anlässlich der Nachfolgeregelung auch einen Notfallplan für den Fall seines plötzlichen, unerwarteten Ausfalls durch Tod, Unfall oder Krankheit erstellen. Ein solcher Notfallplan ist keine Frage des Lebensalters, sondern eine wichtige unternehmerische Vorsorgemaßnahme. Der Mandant kann hier auch festlegen, ob das Unternehmen in Notfällen vorübergehend durch ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 397 Bußgeld... / 2.1.2 Zugriff auf Sozialdaten (Nr. 2)

Rz. 5 Der verlangte Zugriff auf die in § 335 Abs. 1 genannten Daten ist nicht zulässig und ordnungswidrig. Die Vorschrift konkretisiert den Schutz des Sozialgeheimnisses (§ 35 SGB I) und dient dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Urteil v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83, 1 BvR 269/83, 1 BvR 362/83, 1 BvR 420/83, 1 BvR 440/83, 1 BvR 484/83). Damit verbunden ist d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Allgemeine Vorfragen / VI. Vollmachten

Rz. 28 Die Menschen werden durchschnittlich immer älter. Die weiter fortschreitenden Möglichkeiten der modernen Medizin haben dazu geführt, dass man sich immer häufiger mit der Tatsache konfrontiert sieht, nicht mehr eigenverantwortlich handeln zu können. Dies kann darauf basieren, dass der Mensch wegen seines Alters nicht mehr in der Lage ist, die alltäglichen Dinge des Leb...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Organtransplantation (Entsc... / 6 Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte

In einer zweiten Stufe zur Reform des Transplantationsrechts sollen Versicherte für die Dokumentation der Erklärung zur Organspende die elektronische Gesundheitskarte nutzen können. Für eine Fortschreibung des § 291a SGB V zur Aufnahme von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende sowie von Hinweisen auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen auf der elektro...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 291c Einzug... / 2.3 Datenlöschung (Abs. 3)

Rz. 6 Der Versicherte kann verlangen, dass seine Daten nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 gelöscht werden. Dazu gehören: Erklärungen zur Organ- und Gewebespende und Hinweise auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende, Hinweise auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen nach ...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / II. Voraussetzungen für eine Patientenverfügung

Rz. 6 Die Legaldefinition der Patientenverfügung ergibt sich aus § 1827 Abs. 1 BGB. Um eine Patientenverfügung handelt es sich hiernach, wenn ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festlegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, H...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / III. Inhalt der Patientenverfügung

Rz. 16 Wenn aufgrund einer Patientenverfügung die Behandlungswünsche und Vorstellungen des Betroffenen bei dessen Einwilligungsunfähigkeit durchgesetzt werden sollen, muss diese unmittelbare Bindungswirkung haben. Unmittelbare Bindungswirkung heißt, dass der Patientenverfügung konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, ...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / III. Gang der Entscheidung mit bindender Patientenverfügung

Rz. 23 Nach festgestellter Einwilligungsunfähigkeit des Betroffenen (ggf. durch Hinzuziehung von Psychiatern/Psychologen) hat gem. § 1827 Abs. 1 S. 1 BGB der Betreuer/Bevollmächtigte zu prüfen, ob die Festlegungen in einer vorhandenen Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Hierzu muss zunächst zwingend die Prüfung des behandelnden Arz...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / IV. Gang der Entscheidung ohne bindende Patientenverfügung

1. Behandlungswünsche Rz. 24 Hat der oben genannte Prüfungsablauf ergeben, dass keine oder keine zur aktuellen Lebens- und Behandlungssituation passende Patientenverfügung vorliegt, hat der Betreuer/Bevollmächtigte nach § 1827 Abs. 2 BGB die Behandlungswünsche festzustellen. Behandlungswünsche können etwa alle Äußerungen eines Betroffenen sein, die Festlegungen für eine konkr...mehr

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§ 21 Patientenverfügung

A. Allgemeines I. Gesetzliche Grundlage Rz. 1 Mit dem am 1.9.2009 in Kraft getretenen Dritten Betreuungsrechtsänderungsgesetz wurde eine erste gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen geschaffen. Dieses Gesetz wurde mit dem seit dem 1.1.2023 geltenden Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts grundlegend modernisiert, nachde...mehr

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / 2. Vergütung bei Errichtung einer Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung

Rz. 104 Der Rechtsanwalt sollte seine Mandanten auch auf die Notwendigkeit einer vorsorgenden Verfügung, z.B. Vorsorgevollmacht und/oder Patientenverfügung, hinweisen. Da das Testament erst nach dem Ableben des Mandanten Wirkung entfaltet und die Zahl der Menschen, die aus medizinischen Gründen in ein künstliches Koma versetzt werden, deutlich ansteigt, ist an die Errichtung...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / C. Anwendung und Durchsetzung der Patientenverfügung

I. Indikation Rz. 21 Die wichtigste rechtliche Voraussetzung zur Durchführung jeder ärztlichen Maßnahme ist neben der Einwilligung des Patienten die Indikation, die anhand des Standes der Wissenschaft für den jeweiligen Patienten in seiner konkreten klinischen Situation beurteilt wird. Zu entscheiden ist hierbei, ob die infrage kommende Maßnahme aus ärztlicher Sicht einen Nut...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / 4. Vorausgehende ärztliche Aufklärung und Beratung

Rz. 13 Das Gesetz sieht im Rahmen der Erstellung einer Patientenverfügung keine Pflicht zur ärztlichen Beratung oder Aufklärung vor. In der Begründung zum Gesetzesentwurf des Dritten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes wurde allerdings darauf hingewiesen, dass die Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme stets der ärztlichen Aufklärung bedarf, um wirksam zu sein, es sei denn, d...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / B. Errichtung einer Patientenverfügung

I. Allgemeines Rz. 5 Die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung werden vom Gesetz und der fortgeschrittenen Rechtsprechung bestimmt. Eine Verpflichtung zur Abfassung einer Patientenverfügung besteht jedoch nicht (vgl. § 1827 Abs. 5 S. 1 BGB) und die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf auch nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusse...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / D. Widerruf

Rz. 28 Nach § 1827 Abs. 1 S. 2 BGB kann eine Patientenverfügung jederzeit formlos widerrufen werden. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass eine einmal errichtete Patientenverfügung auch bis zu ihrem Widerruf wirksam ist. Wie bereits oben unter Rdn 11 ausgeführt, besteht keine gesetzlich normierte Pflicht, die Bestimmungen in bestimmten Zeitintervallen zu bestätigen bzw. zu akt...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / II. Recht auf Selbstbestimmung und weitere Motive zu deren Errichtung

Rz. 3 In der Beratungspraxis zeigt sich, dass das Hauptmotiv für die Errichtung einer Patientenverfügung grundsätzlich die Angst vor jahrelangem Siechtum, geistigem Zerfall, Schmerzen, Abhängigkeit aufgrund umfangreicher Pflegebedürftigkeit und damit der Wunsch nach einem natürlichen, selbstbestimmten Sterben ist. Diese Angst erscheint berechtigt, wenn man sich die veröffent...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / 2. Volljährigkeit

Rz. 8 Weitere Voraussetzung für die verbindliche Patientenverfügung ist nach § 1827 Abs. 1 BGB die Volljährigkeit des Verfügenden. Keine wirksame Patientenverfügung sind Behandlungswünsche eines Minderjährigen, auch wenn dieser an sich einwilligungsfähig ist. Diese können dennoch rechtliche Relevanz haben, wenn sich den schriftlich niedergelegten Behandlungswünschen der Will...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / 1. Bindungswirkung

Rz. 17 Dass eine Patientenverfügung Bindungswirkung entfaltet, dürfte nach der Rechtsprechung des BGH in den letzten Jahren unbestritten sein, wenn diese die dort aufgestellten Anforderungen erfüllt. Zuvor wurde von Kritikern eine Bindungswirkung verneint, mit dem Argument, die Patientenverfügung werde oft in einer Lebensphase errichtet, in der der Verfasser noch nicht mit d...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / 3. Schriftform

Rz. 9 Eine Patientenverfügung i.S.d. § 1827 BGB bedarf stets der Schriftform. Davon zu unterscheiden ist die Vorsorgevollmacht in Gesundheitsangelegenheiten. Für diese ist die bisher in § 1904 Abs. 5 BGB ebenfalls zwingende Schriftform bei der Einwilligung bzw. Untersagung von Maßnahmen nach § 1829 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB nunmehr in § 1820 Abs. 2 Nr. 1 BGB normiert. Rz. 1...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / 1. Einwilligungsfähigkeit

Rz. 7 Nach § 1827 Abs. 1 BGB ist die Einwilligungsfähigkeit, das heißt die Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Verfügenden, zum Zeitpunkt der Errichtung zwingend. Auf die Testierfähigkeit gem. § 2229 BGB oder Geschäftsfähigkeit kommt es hierbei nicht an. Sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, kann der Arzt von der Einwilligungsfähigkeit des Patienten ausgehen. D...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / F. Aufbewahrung bzw. Registrierung

Rz. 34 Die Patientenverfügung sollte in Absprache mit den nächsten Angehörigen und dem Vorsorgebevollmächtigten an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Diese Personen sollten nicht nur von der Existenz der Patientenverfügung Kenntnis haben, sondern auch von deren Inhalt, da § 1828 Abs. 2 BGB bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1827 Abs. 1 BGB oder der Behandlun...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / I. Allgemeines

Rz. 5 Die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung werden vom Gesetz und der fortgeschrittenen Rechtsprechung bestimmt. Eine Verpflichtung zur Abfassung einer Patientenverfügung besteht jedoch nicht (vgl. § 1827 Abs. 5 S. 1 BGB) und die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf auch nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses z.B. mit ein...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / II. Gang der Entscheidung bei bestehender Einwilligungsfähigkeit

Rz. 22 Ist der Betroffene in der akuten Behandlungssituation noch einwilligungsfähig, entscheidet er über die ärztlichen Maßnahmen nach erfolgter ärztlicher Aufklärung selbst. Dies gilt auch bei einer bestehenden, anders lautenden Patientenverfügung und auch unabhängig davon, ob es einen gesetzlichen Betreuer/Vorsorgebevollmächtigten gibt.mehr

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§ 21 Patientenverfügung / 1. Behandlungswünsche

Rz. 24 Hat der oben genannte Prüfungsablauf ergeben, dass keine oder keine zur aktuellen Lebens- und Behandlungssituation passende Patientenverfügung vorliegt, hat der Betreuer/Bevollmächtigte nach § 1827 Abs. 2 BGB die Behandlungswünsche festzustellen. Behandlungswünsche können etwa alle Äußerungen eines Betroffenen sein, die Festlegungen für eine konkrete Lebens- und Behan...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / E. Verknüpfung mit einer Vorsorgevollmacht

Rz. 32 Eine Patientenverfügung sollte bestenfalls mit einer Vorsorgevollmacht verknüpft sein. Denn die Vorsorgevollmacht gewährleistet, dass eine Person vorhanden ist, die der Patientenverfügung oder den Behandlungswünschen bzw. dem mutmaßlichen Willen Geltung verschaffen kann. Ist ein Bevollmächtigter nicht bestimmt und steht die Person auch nicht unter Betreuung, ist ein g...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / V. Gang der Entscheidung in akuten Notfallsituationen

Rz. 27 Ist in einer akuten Notfallsituation das Vorliegen einer bindenden Patientenverfügung bekannt, ist diese selbstverständlich zu berücksichtigen. Ist dagegen ungewiss, ob es eine Patientenverfügung gibt oder liegt keine wirksame Patientenverfügung mit Bindungswirkung vor und bleibt für die Ermittlung des mutmaßlichen Willens keine Zeit, ist die medizinisch indizierte är...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / 2. Konkrete Entscheidungen über ärztliche Maßnahmen in einer konkreten Behandlungssituation

Rz. 18 Bereits in seinem Beschl. v. 17.9.2014 [7] hat der BGH es als maßgeblich angesehen, dass die entsprechenden Anweisungen, welche zu einem Zeitpunkt erteilt wurden, als ein bestimmter ärztlicher Eingriff noch nicht unmittelbar bevorstand, auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zugeschnitten sind (sog. Kongruenz von Patientenverfügung und ärztlichem Eingriff). ...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / I. Indikation

Rz. 21 Die wichtigste rechtliche Voraussetzung zur Durchführung jeder ärztlichen Maßnahme ist neben der Einwilligung des Patienten die Indikation, die anhand des Standes der Wissenschaft für den jeweiligen Patienten in seiner konkreten klinischen Situation beurteilt wird. Zu entscheiden ist hierbei, ob die infrage kommende Maßnahme aus ärztlicher Sicht einen Nutzen für den P...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / 2. Mutmaßlicher Wille

Rz. 25 Sind den Beteiligten auch keine Behandlungswünsche des Betroffenen bekannt, ist gem. § 1827 Abs. 2 BGB der mutmaßliche Wille zu ermitteln. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, wobei insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betroffenen zu berücksichtigen sin...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / V. Ausübung des Vertretungsrechts durch den Ehegatten

Rz. 48 Es gelten grundsätzlich dieselben Maßstäbe wie bei der Betreuerbestellung gem. § 1821 Abs. 2 bis 4 BGB durch den Verweis auf die entsprechende Anwendung in § 1358 Abs. 6 BGB. Der Ehegatte hat das Vertretungsrecht nach den Wünschen oder dem mutmaßlichen Willen des einwilligungsunfähigen Ehegatten auszuüben. Das Selbstbestimmungsrecht des vertretenen Ehegatten muss gewa...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / Literaturtipps

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§ 21 Patientenverfügung / I. Gesetzliche Grundlage

Rz. 1 Mit dem am 1.9.2009 in Kraft getretenen Dritten Betreuungsrechtsänderungsgesetz wurde eine erste gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen geschaffen. Dieses Gesetz wurde mit dem seit dem 1.1.2023 geltenden Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts grundlegend modernisiert, nachdem sich gezeigt hatte, dass das Gebot g...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / H. Ehegattennotvertretungsrecht

I. Gesetzliche Regelung Rz. 37 Eine gesetzliche Neuerung ist das Notvertretungsrecht des Ehegatten nach § 1358 BGB . Hiernach kann ein Ehegatte künftig für den anderen Ehegatten in Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder diese untersagen, wenn dieser aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge recht...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / II. Voraussetzungen

1. Vertretungsbedürftigkeit/Einwilligungsunfähigkeit Rz. 39 Die gesundheitliche Beeinträchtigung des Ehegatten muss nach § 1358 Abs. 1 BGB zur Folge haben, dass der zu vertretende Ehegatte seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann. Ob eine Deckungsgleichheit mit der Einwilligungsfähigkeit bestehen soll, ist umstritten. Die Bundesärztekammer sieh...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / A. Allgemeines

I. Gesetzliche Grundlage Rz. 1 Mit dem am 1.9.2009 in Kraft getretenen Dritten Betreuungsrechtsänderungsgesetz wurde eine erste gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen geschaffen. Dieses Gesetz wurde mit dem seit dem 1.1.2023 geltenden Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts grundlegend modernisiert, nachdem sich gezeigt...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / 3. Ehe oder Lebenspartnerschaft zwischen Vertretenem und Vertretendem

Rz. 41 Zwischen dem vertretenen und dem vertretenden Ehegatten muss eine wirksame Ehe bestehen. Im Übrigen gilt die Regelung grundsätzlich nach § 21 LPartG auch für Lebenspartner, nicht aber für Lebensgefährten.mehr

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§ 21 Patientenverfügung / VII. Beendigung des Vertretungsrechts

Rz. 50 Das Ehegattennotvertretungsrecht ist in mehrfacher Hinsicht befristet. Das Notvertretungsrecht ist auf den Zeitraum des Bestehens der Erkrankung begrenzt. Ist der vertretene Ehegatte wieder einwilligungs- und handlungsfähig, tritt dieses außer Kraft. Sobald für den einwilligungsunfähigen Ehegatten aufgrund der konkreten, akuten Erkrankung ein Betreuer gerichtlich beste...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / 2. Ärztliche Akutversorgung

Rz. 40 Zwar ist das Notvertretungsrecht an die Regelungen zur Betreuerbestellung angelehnt (vgl. § 1814 BGB), Anlass für das gesetzliche Vertretungsrecht von Ehegatten muss aber im Gegensatz hierzu eine akut eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigung des Ehegatten infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung sein, die auch eine ärztliche Akutversorgung notwendig macht.[41]...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / 4. Ausschluss des Ehegattennotvertretungsrechts

Rz. 42 Ausgeschlossen ist die Vertretung, wenn die Ehegatten voneinander getrennt leben. Getrennt leben sie im rechtlichen Sinne nach § 1567 BGB dann, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Ein Getrenntleben liegt daher nicht ohne weiteres vor, wenn z.B. e...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / VI. Betreuungsgerichtliche Genehmigung

Rz. 49 Für die Vertretungshandlungen Einwilligung, Untersagung oder Einwilligungswiderruf zu einer ärztlichen Maßnahme bei fehlendem Einvernehmen Arzt/vertretendem Ehegatten benötigt der vertretende Ehegatte – ebenso wie ein Betreuer – zusätzlich nach § 1358 Abs. 6 BGB i.V.m. § 1829 BGB eine betreuungsgerichtliche Genehmigung. Gleiches gilt – wie oben bereits erwähnt (Rdn 46...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / 1. Vertretungsbedürftigkeit/Einwilligungsunfähigkeit

Rz. 39 Die gesundheitliche Beeinträchtigung des Ehegatten muss nach § 1358 Abs. 1 BGB zur Folge haben, dass der zu vertretende Ehegatte seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann. Ob eine Deckungsgleichheit mit der Einwilligungsfähigkeit bestehen soll, ist umstritten. Die Bundesärztekammer sieht diese als Voraussetzung an,[39] andere Stimmen sin...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / III. Pflichten des Arztes im Zusammenhang mit dem Ehegattennotvertretungsrecht

Rz. 45 Nach § 1358 Abs. 4 BGB hat der Arzt, dem gegenüber das Vertretungsrecht ausgeübt wird,mehr

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§ 21 Patientenverfügung / G. Sonstiges

Rz. 36 Der BGH hat mit Urt. v. 2.4.2019 [34] entschieden, dass sich aus der Durchführung lebenserhaltender Maßnahmen und des damit verbundenen, weiteren Leidens, kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes herleiten lässt. Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verb...mehr

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§ 20 Privatrechtliche Vorso... / Literaturtipps

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§ 21 Patientenverfügung / IV. Umfang des Vertretungsrechts

Rz. 46 Die Vertretungsbefugnis gem. § 1358 BGB umfasst folgende Angelegenheiten der Gesundheitssorge:mehr

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§ 21 Patientenverfügung / I. Gesetzliche Regelung

Rz. 37 Eine gesetzliche Neuerung ist das Notvertretungsrecht des Ehegatten nach § 1358 BGB . Hiernach kann ein Ehegatte künftig für den anderen Ehegatten in Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder diese untersagen, wenn dieser aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kan...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 20 Privatrechtliche Vorso... / II. Notvertretungsrecht von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge

Rz. 27 Mit der zum 1.1.2023 in Kraft getreten Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts regelt der § 1358 BGB ein gegenseitiges Notvertretungsrecht von Ehegatten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Mit dem neu geregelten Notvertretungsrecht der Ehegatten wollte der Gesetzgeber wohl zumindest teilweise dem rechtl...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / Literaturtipps

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§ 20 Privatrechtliche Vorso... / 2. Geschäftsbesorgung in persönlichen Angelegenheiten

Rz. 30 Hier ist die persönliche Versorgung des Auftraggebers, insbesondere die Gesundheitssorge und die Aufenthaltsfrage, für den Vorsorgefall zu regeln. Praxishinweis Viele Menschen wünschen auch bei Eintritt des Vorsorgefalls eine Versorgung in der häuslichen Umgebung. In diesem Fall sollte immer eine Regelung in den Vertrag aufgenommen werden, dass allgemeine Gefahren im H...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / V. Nachlassvollmacht

Rz. 107 Ergänzend zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser einer oder mehreren Personen seines Vertrauens eine Nachlassvollmacht[96] erteilen. Die Erteilung einer Vollmacht an den (potentiellen) Erben oder den Testamentsvollstrecker kann vor allem aus folgenden Gründen empfehlenswert sein:mehr