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Sommer, SGB V § 342 Angebot und Nutzung der elektronisch ... / 2.2.1 Umsetzungsstufe 1 (mit der Bereitstellung)

Norbert Finkenbusch
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Rz. 5

Die Akte kann Daten (§ 341 Abs. 2 Nr. 1, 6 bis 9, 11, 12 und 15) bereitstellen, die der Versicherte selbst in seiner Patientenakte speichert (z. B. medizinische Informationen, Gesundheitsdaten, Hinweise auf Patientenverfügungen, Abschriften der Patientenakte nach § 630g Abs. 2 Satz 1 BGB; Nr. 1 Buchst. a). Grundlage sind die Ende 2018 von der gematik veröffentlichten Interoperabilitäts- und Zulassungsvorgaben, die u. a. eine dokumentenbasierte Datenspeicherung vorgeben (BT-Drs. 19/18793 S. 114).

 

Rz. 6

Die Patientenakte gewährleistet, dass Versicherte über eine Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts (z. B. Smartphone) ihre Rechte nach §§ 336, 337 barrierefrei wahrnehmen können (Nr. 1 Buchst. b). Versicherte können damit sowohl selbst eingestellte Dokumente als auch von Leistungserbringern eingestellte Dokumente eigenständig löschen sowie über die persönliche Benutzeroberfläche Protokolldaten zu Zugriffen auf die Patientenakte einsehen.

 

Rz. 7

Der Versicherte muss einwilligen, bevor befugte Dritte (§ 352) auf die Daten der Patientenakte zugreifen können (Nr. 1 Buchst. c, d). Die Einwilligung wird entweder über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts oder mittels der dezentralen Infrastruktur der Leistungserbringer (z. B. Arzt, Zahnarzt) erteilt. Im Rahmen der Patientensouveränität gilt nicht das "Alles-oder-nichts-Prinzip", sondern eine Wahlmöglichkeit des Versicherten. Der Versicherte kann Leistungserbringern zeitlich und inhaltlich eingrenzbare Zugriffsberechtigungen erteilen, diese inhaltlich ausweiten, zeitlich verlängern oder erteilte Zugriffsberechtigungen jederzeit wieder einschränken oder vollständig entziehen.

 

Rz. 8

Mit der Umwandlung der Patientenakte in eine widerspruchsbasierte Lösung und der Priorisierung von medizinischen Anwendungsfällen ...

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