Rz. 19
Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht; Satz 1.
Rz. 20
Satz 1 ist Ausfluss der Menschenwürde. Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG ist es Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen (vgl. hierzu auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 15.12.2008, L 27 B 127/08 PER, Rz. 9). Dieser Auftrag gilt gerade auch in dem sensiblen Feld der Pflege, bei welcher der betroffene Mensch Adressat von an seinem Körper durchgeführten Verrichtungen ist. Es soll Ziel der Leistungen der Pflegeversicherung nach Abs. 1 sein, den Pflegebedürftigen ungeachtet ihrer Hilfebedürftigkeit dabei zu helfen, ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben in Menschenwürde zu führen. Zur Förderung der Selbständigkeit sind die Hilfen darauf auszurichten, die Kräfte des Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten.
Rz. 21
Die Pflege muss im Hinblick auf die Zielvorgaben des § 2 Abs. 1 dem individuellen Bedarf des Pflegebedürftigen gerecht werden; es gilt der Grundsatz der Bedarfsgerechtigkeit (BSG, Urteil v. 21.2.2002, B 3 P 12/01 R).
Rz. 22
Zentrale Kernbereiche des Selbstbestimmungsrechts sind:
- Mitsprache bei der Gestaltung des Alltags – Tagesablauf, Kleidung, Hobbys.
- Wahl des Lebensortes und der Pflegeform: Wohnortwahlrecht nach § 30 SGB I, einschließlich des Rechts auf Wahl häuslicher Pflege oder Pflege in einer stationären Einrichtung.
- Auswahl der Pflegekräfte: Wahl des Pflegedienstes und der Pflegefachkraft, einschließlich des Rechts auf Wechsel des Pflegedienstes.
- Mitbestimmung bei der Pflegeplanung: Pflegeplan unter Berücksichtigung der Wünsche des Pflegebedürftigen.
- Informationsrech...