Ansgar Beckervordersandfort
Rz. 25
Gemäß § 1820 Abs. 2 BGB bedürfen Vollmachten für die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen oder deren Widerruf, Entscheidungen über freiheitsentziehende Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahmen sowie Zwangsbehandlungen außerhalb von einer freiheitsentziehenden Unterbringung zwingend der Schriftform und die Vollmacht muss diese Maßnahmen ausdrücklich umfassen. Außerdem bedarf der rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte in gleichem Umfang einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung wie ein Betreuer bei Ausübung der Gesundheitsfürsorge oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedarf.
Rz. 26
Durch das Schriftformerfordernis ist das Handeln in diesem Bereich aufgrund einer mündlichen oder konkludent erteilten Vollmacht ausgeschlossen. Soll die Vollmacht den Bevollmächtigten zur Einwilligung in konkret gefährliche ärztliche Maßnahmen, zur freiheitsentziehenden Unterbringung des Vollmachtgebers, zu sonstigen unterbringungsähnlichen Maßnahmen oder zu Zwangsbehandlungen außerhalb einer freiheitsentziehenden Unterbringung des Betroffenen ermächtigen, dann muss sie die dort genannten Maßnahmen ausdrücklich umfassen.
Rz. 27
Während im Vermögensbereich der Vorteil der Vollmacht gegenüber der Betreuung weiterhin darin besteht, dass der Bevollmächtigte grundsätzlich alle Rechtsgeschäfte ohne Einschaltung des Betreuungsgerichts tätigen kann, ist in Angelegenheiten der Personensorge gemäß § 1829 Abs. 5 BGB immer dann eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn auch ein Betreuer dieser Genehmigung bedürfte. Eine Einwilligung oder Nichteinwilligung in einen medizinischen Eingriff bedarf gemäß § 1829 BGB zu ihrer Wirksamkeit der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wenn der Vollmachtgeber mangels natürlicher Einsichts- und Steuerungs...