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Sommer, SGB V § 341 Elektronische Patientenakte / 2.2 Datenstruktur (Abs. 2)

Norbert Finkenbusch
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Rz. 7

Die Norm zählt umfassend die Daten auf, die in der elektronischen Patientenakte gespeichert und verarbeitet werden können. Nr. 1, 6, 8 und 9 geben die Inhalte wieder, die nach dem bisher in § 291a Abs. 5c bzw. § 305 Abs. 1 enthaltenen geltenden Recht bereits in der elektronischen Patientenakte gespeichert werden können. Dazu gehören z. B. Daten der elektronischen Kurzakte mit Notfalldaten, Daten des elektronischen Medikationsplans oder elektronische Arztbriefe (nach einer stationären Behandlung oder im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung) sowie weitere medizinische Daten aus durchgeführten, laufenden und geplanten medizinischen Behandlungen des Versicherten.

 

Rz. 7a

Neben den Notfalldaten kann die elektronische Patientenkurzakte nach § 358 aufgenommen werden (Nr. 1 Buchst. c). Die Notfalldaten, die derzeit noch auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind und in weiteren Umsetzungsstufen ab 1.7.2023 in die elektronischen Patientenkurzakte überführt werden, können als digitale Kopie auf Wunsch des Versicherten auch in der elektronischen Patientenakte gespeichert und von diesem aus der elektronischen Patientenakte heraus nach § 363 zur Unterstützung der Forschung zur Verfügung gestellt werden. Die Notfalldaten werden nicht nur dann in Kopie in der elektronischen Patientenakte hinterlegt und aktualisiert, wenn sie auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind, sondern auch, wenn sie künftig in der elektronischen Patientenkurzakte vorgehalten werden. Der Anspruch des Versicherten auf Aktualisierung der Notfalldaten besteht unabhängig davon, ob diese Daten auf der elektronischen Gesundheitskarte oder später in der elektronischen Patientenkurzakte gespeichert werden. Sobald die Notfalldaten geändert werden, ist auch die in der elektronischen Patie...

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