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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1815 BG ... / B. Voraussetzungen der Betreuerbestellung.

Prof. Dr. Andreas Bauer
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Rn 8

§ 1814 regelt die Voraussetzungen, unter denen einem Volljährigen ein Betreuer bestellt werden kann und bildet die materiell-rechtliche Grundlage für den konkreten Zuschnitt des Aufgabenkreises des Betreuers (§ 1815). §§ 1814, 1815 gelten nicht nur für die Bestellung des Betreuers, sondern auch, wenn die Betreuung verlängert (Zweibr BtPrax 02, 87) oder der Aufgabenkreis eines Betreuers nach § 1871 III erweitert werden soll (BayObLG FamRZ 98, 922); ferner ist sie bei der Bestellung eines vorläufigen Betreuers (BayObLG FamRZ 99, 1611) zu beachten. Ein späterer Wegfall der Voraussetzungen führt zur Aufhebung der Betreuung oder zur Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers (§ 1871 I). Die Auswahl des Betreuers wird in den §§ 1816, 1818 geregelt. Eine Betreuerbestellung gg den freien Willen des Betroffenen (II) ist nicht statthaft (BGH FamRZ 12, 869; 18, 134; 19, 239). Die Feststellungen zum Ausschluss freier Willensbildung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (BGH FamRZ 16, 970; 18, 205; 23, 467). Die gleichen Voraussetzungen gelten auch für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung nach § 1815 III (BGH FamRZ 18, 848).

 

Rn 9

Grds kann ein Betreuer nur für einen Volljährigen bestellt werden (I). Für Minderjährige kommt nur die Bestellung eines Vormunds (§§ 1773 ff), eines Pflegers (§§ 1809 ff) oder eines Beistands (§§ 1712 ff) in Betracht. Nur ausnw kann die Betreuung auch für Minderjährige vorsorglich für den Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit angeordnet werden, wenn diese bereits das 17. Lebensjahr vollendet haben und zu erwarten ist, dass sie beim Eintritt der Volljährigkeit betreuungsbedürftig sind (§ 1814 V).

 

Rn 10

Weitere Voraussetzung ist die Betreuungsbedürftigkeit, dh, dass der Betroffene unter einer Krankheit oder einer Behinderung l...

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