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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1809 BGB – Ergänzungspflegschaft.

Prof. Dr. Andreas Bauer
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Gesetzestext

 

(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Der Pfleger hat die Pflicht und das Recht, die ihm übertragenen Angelegenheiten im Interesse des Pfleglings zu dessen Wohl zu besorgen und diesen zu vertreten.

(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.

 

Rn 1

Normzweck. Die Pflegschaft weist zahlreiche Parallelen zu Vormundschaft (§§ 1773 ff), Betreuung (§§ 1814 ff) und Beistandschaft (§§ 1712 ff) auf, da auch sie als eine gerichtlich angeordnete Fürsorgetätigkeit für Personen (Ausn § 1883) vorgesehen ist, die ihre Angelegenheiten nicht selbst wahrnehmen können. Im Gegensatz zur Vormundschaft ist die Pflegschaft jedoch nicht als umfassendes Sorgeverhältnis ausgestaltet, sondern dient nur der Besorgung bestimmter Angelegenheiten. Praktische Bedeutung hat besonders die Ergänzungspflegschaft für Minderjährige (§§ 1809, 1811), die – soweit notwendig – den Ersatz eines Teils der elterlichen oder vormundschaftlichen Sorge erlaubt.

 

Rn 2

Die Pflegschaft wird abschließend in den §§ 1809 ff u 1882 ff geregelt. Ergänzt werden diese Normen durch die Sonderregelung für die Beistandschaft (§§ 1712 ff) und die Nachlasspflegschaft (§§ 1960, 1961). Eine analoge Anwendung der Pflegschaftsregeln auf andere Fälle eines konkreten Schutzbedürfnisses ist nicht möglich. Soweit in anderen Normen außerhalb des BGB aber Pflegschaften oder ähnliche Fürsorgemaßnahmen angeordnet sind (zB § 16 VwVfG, § 207 BauGB, §§ 290 ff, 433 StPO), können ggf die Regeln über die Führung der Pflegschaft entspr Anwendung finden, soweit das mit dem Zweck der anordnenden Normen vereinbar ist.

 

Rn 3

Die Anordnun...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1809 Ergänzungspflegschaft
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1809 Ergänzungspflegschaft

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