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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1773 BGB – Voraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds.

Prof. Dr. Andreas Bauer
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Gesetzestext

 

(1) Das Familiengericht hat die Vormundschaft für einen Minderjährigen anzuordnen und ihm einen Vormund zu bestellen, wenn

1. er nicht unter elterlicher Sorge steht,
2. seine Eltern nicht berechtigt sind, ihn in den seine Person und sein Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten, oder
3. sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.

(2) Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt einen Vormund benötigt, so kann schon vor der Geburt des Kindes eine Vormundschaft angeordnet und ein Vormund bestellt werden. Die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Da Minderjährige entweder geschäftsunfähig (§ 104 Nr 1) oder nur beschränkt geschäftsfähig (§ 106) sind, können sie nicht selbst rechtsgeschäftlich uneingeschränkt für sich handeln. Sie werden daher insoweit durch ihre sorgeberechtigten Eltern gemeinsam vertreten (§§ 1626, 1629); bzw das nicht in einer Ehe geborene Kind wird idR durch seine Mutter vertreten (§ 1626a II). Entfällt die gesetzliche Vertretung durch die Sorgeberechtigten, so erhält der Minderjährige nach § 1773 bzw § 1680 II 2 einen Vormund als gesetzlichen Vertreter, um seine volle rechtsgeschäftliche Handlungsfähigkeit wieder herzustellen. Zusätzlich obliegt dem Vormund auch die Sorge für den Minderjährigen. Für Kinder nicht verheirateter Eltern wird diese Vorschrift durch § 1786 ergänzt. Bei adoptierten Kindern tritt mit Einwilligung eines Elternteils in die Adoption Amtsvormundschaft des Jugendamtes ein (§ 1751 I).

B. Voraussetzungen der Anordnung der Vormundschaft.

 

Rn 2

I stellt klar, dass die Vormundschaft grds (mit Ausn der Vormundschaft kraft Gesetzes nach § 1751 I 2 und § 1786) nicht von selbst eintritt, sondern angeordnet werden muss.

Die Vormundschaft kann nur für Minderjährige angeordnet werden. Sie endet daher automatisch mit der Volljährigkeit des Mündels (§§ 2, 1806). Besteht ü...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1773 Voraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds
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