Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
Gesetzestext
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
A. Normzweck und Bedeutung.
Rn 1
Das Gesetz ermöglicht Personen, bei welchen die Fähigkeit zu einer vernünftigen Willensbildung nur eingeschränkt besteht, iRd §§ 106–113 am Rechtsverkehr teilzunehmen. Die Vorschriften haben sowohl Schutz- als auch Erziehungszweck.
Rn 2
Da das Gesetz von der vollen Geschäftsfähigkeit als Regelfall ausgeht, ist die beschränkte Geschäftsfähigkeit der zu beweisende Ausnahmefall. Zur Sicherheit des Rechtsverkehrs wird der Kreis der beschränkt Geschäftsfähigen rein objektiv durch das Alter bestimmt. Die im Einzelfall bestehende geistige Reife ist ohne Bedeutung. Der gute Glaube des Vertragspartners an die Volljährigkeit ist nicht geschützt (LG Mannheim NJW 69, 239 [LG Mannheim 30.10.1968 - 6 S 66/68]), auch dann nicht, wenn der Minderjährige wahrheitswidrig behauptet hat, er sei volljährig. Die falsche Behauptung, volljährig zu sein, löst keine Haftung des Minderjährigen aus § 313 oder Ansprüche analog § 122 aus, denn der Schutz des beschränkt Geschäftsfähigen hat Vorrang vor dem Vertrauensschutz des Vertragspartners. Sofern die Deliktsfähigkeit des § 828 III zu bejahen ist, besteht jedoch ein deliktischer Anspruch aus § 823 II iVm § 263 StGB, (s § 828 Rn 6). Ersetzt wird nur der dem Vertragspartner durch die unerlaubte Handlung entstandene (Vertrauens-)Schaden. Keine Haftung besteht bei unterlassenem Hinweis auf die Minderjährigkeit bei Vertragsschluss. Den Minderjährigen trifft keine Aufklärungspflicht (Hamm NJW 66, 2359 [OLG Hamm 28.01.1966 - 4 U 211/65]; MüKo/Spickhoff Rz 17).
B. Begriffsbestimmung.
Rn 3
Die Fähigkeit, in den durch §§ 107 ff gezogenen Grenzen am Rechtsverkehr teilzunehmen beginnt am siebten Geburtstag (0 Uhr) und endet mit Eintritt der Vol...