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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 122 BGB – Schadensersatzpflicht des Anfechtenden.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Gesetzestext

 

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 122 schützt das Vertrauen auf die Gültigkeit einer nach § 118 nichtigen oder gem §§ 119, 120 wirksam angefochtenen Willenserklärung. Als Korrektiv der Nichtigkeit ist eine auf dem Veranlassungsprinzip (BGH NJW 69, 1380) beruhende verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht normiert.

B. Voraussetzungen.

 

Rn 2

Die Schadensersatzpflicht erfordert eine gem § 118 nichtige oder durch Anfechtung nach den §§ 119, 120 rückwirkend vernichtete Willenserklärung. Auf andere Nichtigkeitsgründe, wie § 105 I, oder Anfechtungsrechte, zB § 123 I, ist § 122 nicht anwendbar. § 2078 III schließt § 122 bei der Anfechtung einer letztwilligen Verfügung aus. Entspr gilt für die Anfechtung eines Erbvertrags (München NJW 97, 2331). § 122 enthält nicht den allg Rechtsgedanken, dass derjenige, der auf die Wirksamkeit einer Willenserklärung vertraut hat und vertrauen durfte, einen Schadensersatzanspruch gg denjenigen besitzt, aus dessen Sphäre ein Grund für die Unwirksamkeit einer Willenserklärung resultiert (AnwK/Feuerborn § 122 Rz 4; zu weit MüKo/Armbrüster § 122 Rz 4).

 

Rn 3

Eine entspr Anwendung ist möglich, falls der unrichtige Anschein einer Willenserklärung ohne den auf die Ab...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
Bürgerliches Gesetzbuch / § 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

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