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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 123 BGB – Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Gesetzestext

 

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) 1Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. 2Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 123 schützt die rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit (BGHZ 51, 147; WM 11, 2311 Tz 28). Die von der Privatautonomie vorausgesetzte rechtsgeschäftliche Selbstbestimmung ist nur zu verwirklichen, wenn sich die Willensbildung frei von Täuschung und Zwang vollzieht (BeckOK/Wendtland § 123 Rz 1). Dem Verkehrsschutz wird differenzierend Rechnung getragen. Der Getäuschte oder Bedrohte kann entscheiden, ob er die Erklärung gelten lassen oder anfechten will. Ein durch Täuschung oder Drohung zustande gekommenes Rechtsgeschäft ist deswegen noch nicht sittenwidrig (unten Rn 43, § 138 Rn 4). Während eine arglistige Täuschung nur zur Anfechtung berechtigt, wenn die Täuschung gerade vom Geschäftsgegner begangen wurde oder er die Täuschung kennen musste, § 123 II, kommt es für die widerrechtliche Drohung nicht darauf an, von wem sie begangen wurde.

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Die Vorschrift gilt für alle Arten von Rechtsgeschäften (vgl § 119 Rn 19, zum Schweigen § 119 Rn 20; zur Abdingbarkeit Hamm NJW-RR 06, 980f) von natürlichen und juristischen Personen (BGH WM 11, 2311 Tz 29). Maßgebender Zeitpunkt ist die Abgabe der Willenserklärung. Verfügungsgeschäfte sind anfechtbar, wenn sie selbst auf einer Täuschung beruhen (Grigoleit AcP 199, 404 f,...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

  (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.  (2) 1Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber ...

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