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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 119 BGB – Anfechtbarkeit wegen Irrtums.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Gesetzestext

 

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

A. Bedeutung.

I. Anfechtbarkeit.

 

Rn 1

Weicht bei einer Willenserklärung der Wille unbewusst von der Erklärung ab, muss der Erklärende als Ausdruck seiner Selbstverantwortung im Interesse des Verkehrsschutzes die Erklärung so gg sich gelten lassen, wie sie der Empfänger gem §§ 133, 157 verstehen durfte. Da eine privatautonome Gestaltung von Rechtsverhältnissen voraussetzt, dass die erklärten Rechtsfolgen mit dem wirklichen Willen übereinstimmen, soll der Erklärende nicht in jedem Fall an seiner irrtümlichen Erklärung festgehalten werden. Die irrtumsbehaftete Willenserklärung ist wirksam, aber anfechtbar, dh der Erklärende kann sie rückwirkend vernichten.

II. Anfechtungsgründe.

 

Rn 2

In einem mehrphasigen Modell mit vier gesetzlich geregelten Kategorien entlang den Stadien einer wirksamen Willenserklärung ermöglichen die §§ 119, 120 eine Anfechtbarkeit der Erklärung wegen Irrtums. Der bei der Willensbildung eingetretene Motivirrtum ist als Folge der Selbstverantwortung grds unerheblich, argumentum e contrario zu den geregelten Fällen (Medicus/Petersen AT Rz 744). Ausnahmsweise ist er als Eigenschaftsirrtum nach § 119 II beachtlich (Rn 34); außerdem §§ 1949 I, 2078 f, 2281. Sodann können beim Inhaltsirrtum der Wille sowie die Vorstellung über das Erklärte und dessen rechtlich maßgebende Bedeutung auseinanderfallen, § 119 I Alt 1 (Rn 24 ff). Beim Erklärungsirrtum liegt ei...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
Bürgerliches Gesetzbuch / § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums

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