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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 120 BGB – Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Gesetzestext

 

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.

A. Zweck.

 

Rn 1

Schaltet der Erklärende eine Person oder Einrichtung zur Übermittlung seiner Willenserklärung ein und wird die Erklärung unrichtig übermittelt, stimmt der äußere Erklärungstatbestand nicht mit dem Willen des Erklärenden überein. Deswegen stellt die Vorschrift den Übermittlungsirrtum mit dem Erklärungsirrtum nach § 119 I Alt 2 gleich. Da der Absender die Übermittlungsgefahr schafft und beeinflussen kann, ist es im Interesse des Verkehrsschutzes gerechtfertigt, das Vertrauen des Empfängers zu schützen und den Erklärenden für das Risiko der Übermittlungsform einstehen zu lassen.

B. Voraussetzungen.

I. Willenserklärung.

 

Rn 2

Die Willenserklärung des Absenders muss fehlerhaft übermittelt, von der Mittelsperson also eine fremde Willenserklärung befördert worden sein. Ein wirksamer Widerruf der Willenserklärung schließt § 120 aus (BGH NJW 08, 2702 [BGH 21.05.2008 - IV ZR 238/06] Tz 34). Es genügt eine durch die Aktivierung einer falschen Funktion bei einem Dienstleister fehlerhaft erstellte invitatio ad offerendum, auf die sich die Annahmeerklärung bezieht (Frankf MDR 03, 677 [BGH 05.02.2003 - VIII ZR 111/02]; Hamm NJW 04, 2601 [OLG Hamm 12.01.2004 - 13 U 165/03]). Da der Vertreter keine fremde Erklärung übermittelt, sondern eine eigene abgibt, kann keine Anfechtung nach § 120, sondern eine gem § 166 I erfolgen. Eine fernmündliche Erklärung ist gem § 119 zu behandeln.

II. Übermittlungsperson oder -einrichtung.

 

Rn 3

Der Erklärende muss sich einer Mittelsperson oder Institution bedient haben. Als Personen kommen Boten oder Dolmetscher (BGH WM 63, 166) und als Einrichtungen Post- oder Telegrafendienste, Internetprovider ...

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