Gesetzestext
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) 1Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. 2Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
A. Zweck und Bedeutung der Regelung.
Rn 1
§ 166 ist Ausfluss des Repräsentationsprinzips (§ 164 Rn 1), aber auch unabhängig von jeder Theorie Ausdruck des Gedankens, dass für den Abschluss und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts die Person und Bewusstseinslage desjenigen maßgebend ist, der den rechtsgeschäftlichen Willen bildet (Medicus/Petersen AT Rz 899). I trägt dem Umstand, dass grds der Vertreter den rechtsgeschäftlichen Willen bildet und dem Verkehrsschutz Rechnung (BGH NJW 00, 2268 [BGH 02.05.2000 - XI ZR 150/99]). Von dem Grundsatz, dass es für den Inhalt und Wirksamkeit des Vertretergeschäfts auf die Person des Vertreters ankommt, macht II eine Ausn, falls der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vertretenen gehandelt hat.
B. Persönlicher Anwendungsbereich des Abs 1.
Rn 2
I gilt nicht nur für den rechtsgeschäftlichen, sondern entspr auch für den gesetzlichen Vertreter (BGH NJW 16, 3445 Rz 60; MDR 17, 34 Rz 12; BGHZ 38, 65, 66; einschränkend: NJW 17, 3516 Tz 27). Zur Zurechnung des Wissens von Organwaltern s Rn 22 f. I findet auch auf den Unterbevollmächtigten (BGH NJW 84, 1953, 1954 [BGH 01.03.1984 - IX ZR 34/83]) und den Vertreter ohne Vertretungsmacht Anwendung, sofern das Rechtsgeschäft nachträglich von dem Vertretene...