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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 828 BGB – Minderjährige.

Prof. Dr. Renate Schaub
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Gesetzestext

 

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

(2) 1Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. 2Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

A. Funktion und Anwendungsbereich.

I. Funktion.

 

Rn 1

§ 828 dient – in Ergänzung der §§ 104 ff und in Kombination mit § 829 – dem Minderjährigenschutz, indem er die Deliktshaftung nicht Volljähriger iRe teilw typisierenden Regelung von Alter und Einsichtsfähigkeit abhängig macht.

II. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Der sachliche Anwendungsbereich entspricht weitgehend demjenigen des § 827 (§ 827 Rn 2), dh § 828 gilt für sämtliche Fälle der Verschuldenshaftung (§ 276 I 2), für die Feststellung der Erbunwürdigkeit (§ 2339) und die Pflichtteilsentziehung nach § 2333, für Obliegenheitsverletzungen iSd § 254 (bei § 828 nach der Neufassung des Abs 2 weitgehend anerkannt, BTDrs 14/7752, 26; Saarbr NJW 07, 1888, 1889 [OLG Saarbrücken 18.07.2006 - 4 U 239/05]), für den Regressanspruch des Unfallversicherungsträgers nach § 116 I SGB X (Dahm NZV 09, 378f), str ob auch für Gefährdungshaftung, sofern sie an die Haltereigenschaft des Schädigers anknüpft (jedenfalls § 828 II 1 passt hier nicht, vgl Erman/Wilhelmi § 827 Rz 1; Oechsler NJW 09, 3185, 3189). Zur zeitlichen Anwendbarkeit des § 828 II s Art 229 § 8 I EGBGB (dazu BG...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 828 Minderjährige
Bürgerliches Gesetzbuch / § 828 Minderjährige

  (1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.  (2) 1Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem ...

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