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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2339 BGB – Gründe für Erbunwürdigkeit.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Gesetzestext

 

(1) Erbunwürdig ist:

1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
2. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
3. wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
4. wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.

(2) Die Erbunwürdigkeit tritt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4 nicht ein, wenn vor dem Eintritt des Erbfalls die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren die Straftat begangen worden ist, unwirksam geworden ist, oder die Verfügung, zu deren Aufhebung er bestimmt worden ist, unwirksam geworden sein würde.

A. Zweck.

 

Rn 1

Bei den genannten Erbunwürdigkeitsgründen besteht ein mutmaßlicher Wille des Erblassers, dass der sie Verwirklichende von der Partizipation an seinem Nachlass ausgeschlossen sein soll (MüKo/Helms Rz 2f). Zudem sollen sie präventiv verhüten, dass ein potenzieller Erbe den Erbfall herbeiführt (Nr 1) oder die Testierfreiheit des Erblassers (und seine Würde, so Muscheler ZEV 09, 58, 61) iÜ verletzt, indem er ihm ungünstige Anordnungen des Erblassers verhindert (Erman/Simon Vor § 2339 Rz 1). Nach aA ist eine zivilrechtliche Strafe für (idR strafrechtlich relevante) Handlungen zum Nachteil des Erblassers vorgesehen (RGRK/Kregel Rz 1). Die Gründe sind enumerativ genannt, wobei in engen Grenzen iRd einzelnen Gründe eine Analogie nicht ausgesc...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2339 Gründe für Erbunwürdigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch / § 2339 Gründe für Erbunwürdigkeit

  (1) Erbunwürdig ist:   1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu ...

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