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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 276 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners.

Prof. Dr. Malte Kramme
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Gesetzestext

 

(1) 1Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. 2Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Verletzung einer Pflicht des Schuldners löst Schadensersatzansprüche nur aus, wenn er die Pflichtverletzung – respective den Umstand, der sie verursacht hat – zu verantworten hat. Das deutsche Zivilrecht verwendet für diese Verantwortung zumeist den Begriff Vertretenmüssen. Nach neuem Schuldrecht ist dieser Topos weitgehend auf Schadensersatzansprüche beschränkt: § 280 I 2. Zusätzlich wird er etwa in §§ 275 II 2, 286 IV, 309 Nr 8 lit a, 536a I Var 2 in Bezug genommen, nicht hingegen in §§ 323 VI, 326 II 1 (unrichtig daher BAG BeckRS 15, 71456 Rz 29; weitere Vorschriften finden sich außerhalb des BGB etwa in § 7 II EFZG, nicht aber in § 3 I 1 EFZG [BAG AP § 3 EntgeltFG Nr 31 Rz 14] und in § 24 II SGB IV [BSG DStR 19, 1165]). § 276 I 1 ist die zentrale Norm für das Vertretenmüssen. Daraus ergibt sich, dass das Gesetz hier gleichsam eine Variable setzt: Dem Vertretenmüssen können verschiedene Werte zugewiesen werden, wobei § 276 I 1 zugleich bestimmt, dass der Schuldner regelmäßig – sozusagen als Standardwert – Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Bezugspunkt der Verantwortung des Schuldners ist die Pflichtverletzung. Unschädlich ist, dass diese dem Vertretenmüssen vorausgeht (s § 280 Rn 20, § 281 Rn 4). Allenfalls ausnw spielt dabei die Art der Pflichtverletzung ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners
Bürgerliches Gesetzbuch / § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners

  (1) 1Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu ...

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