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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung.

Prof. Dr. Malte Kramme
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Gesetzestext

 

(1) 1Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Für den Rechtsbehelf des Schadensersatzes arbeitet das Gesetz mit einer zentralen Norm: § 280 I ist – jedenfalls der Idee nach die einzige – Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche aufgrund jeglicher Pflichtverletzungen in Schuldverhältnissen. Die Vorschrift kommt grds unabhängig von der Art der Pflichtverletzung und der Art des Schuldverhältnisses zur Anwendung. § 280 I gilt damit bei der Verletzung sowohl von Leistungs- als auch von Schutzpflichten (s § 241 Rn 14, 15), wie sie sich – ggf im Wege der Auslegung oder Ergänzung (s § 242 Rn 26) – aus dem jeweiligen Schuldverhältnis ergeben. Die Vorschrift betrifft vertragliche wie gesetzliche Schuldverhältnisse und ist damit insb auch Anspruchsgrundlage für Ansprüche aus Verletzung vorvertraglicher Pflichten (culpa in contrahendo; s § 311 Rn 33) sowie für die Verletzung von Pflichten aus laufender Geschäftsverbindung (§ 311 II Nr 3; vgl Graff JZ 76, 153). Erfasst sind auch das zwischen Ehegatten (Staud/Otto § 280 Rz B 2; missverständlich BGH NJW 13, 2108 Rz 15 [Verschweigen der Nichtvaterschaft] oder Wohnungseigentümern (s BGHZ 163, 154, 175f) bestehende gesetzliche Schuldverhältnis sowie – vorbehaltlich der §§ 978–1003 – das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (MüKo/Baldus § 985 Rz 79). Nicht erfasst wird das zwischen Arbe...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

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