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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 282 BGB – Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2.

Prof. Dr. Malte Kramme
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Gesetzestext

 

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

§ 282 regelt – abw vom irreführenden Wortlaut – einen Sonderfall des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung. Bei Verletzung einer Schutzpflicht soll das Erfüllungsinteresse hinsichtlich einer selbst nicht verletzten Pflicht (nur) ausnw beansprucht werden können, nämlich wenn die ganze Leistung dem Gläubiger wegen der Pflichtverletzung nicht mehr zuzumuten ist. Damit ist das allgemeine Prinzip der §§ 281–283 angesprochen, wonach die aus jedweder Pflichtverletzung folgende Unzumutbarkeit der weiteren schuldrechtlichen Bindung den Gläubiger dazu berechtigt, zum Schadensersatz überzugehen. Der Tatbestand der Vorschrift ist mit der Bezugnahme auf § 241 II folglich zu eng geraten (s Rn 2). Der Anwendungsbereich entspricht § 281 (s § 281 Rn 1).

 

Rn 2

Entgegen dem Wortlaut geht es damit nicht um einen Schadensersatz statt der Leistung, also um den Ersatz des Erfüllungsinteresses bzgl der verletzten Pflicht selbst. Vielmehr greift der Schadensersatz nach § 282 über das Maß der Pflichtverletzung hinaus auf die übrigen Teile des Vertrags aus und ist damit als Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu qualifizieren (s.a. Schwab ZGS 03, 73, 75). Die Verfasser des Gesetzes haben sich dennoch – dh trotz der aufgezeigten Äquivalenz – gescheut, auch in § 282 von Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu sprechen; dies dürfte seine Ursache darin finden, dass sich bei den – nach der insoweit zweifelhaften Vorstellung der Verfasser in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallenden – Nebenpflichten ohne Leistungsbezug (vgl Huber/Faust 16) der hinreichende ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
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Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

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