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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 829 BGB – Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen.

Prof. Dr. Renate Schaub
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Gesetzestext

 

Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

A. Funktion und Anwendungsbereich.

I. Funktion.

 

Rn 1

§ 829 statuiert eine Billigkeitshaftung für bestimmte Fälle der Verschuldensunfähigkeit als Ausn vom Verschuldensprinzip. Die Rechtsnatur der Haftung (Gefährdungshaftung, reine Ausfallhaftung, Ergänzung der verschuldensabhängigen Haftung, dazu insb MüKo/Wagner § 829 Rz 2; BeckOGK/Schneider § 829 Rz 2.1 mwN; Waldkirch Zufall und Zurechnung im Haftungsrecht 18, 188 ff) ist str, aber für die Normanwendung letztlich nicht entscheidend.

II. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

§ 829 betrifft nach seinem Wortlaut lediglich Fälle der §§ 823–826. Weitgehende Einigkeit besteht aber darüber, dass die Vorschrift auch für die Modifikationen dieser Haftungstatbestände in §§ 830 ff, also insb für §§ 831, 833 2, 834, 836–838 (Hamm VersR 77, 531, 532) sowie für §§ 844 f (RGZ 94, 220, 221f) gilt (zB MüKo/Wagner § 829 Rz 4 mwN; NK-BGB/Katzenmeier § 829 Rz 2). Wenn man §§ 827 f auch für Gefährdungshaftung, die auf einer Haltereigenschaft beruht, heranzieht (§ 827 Rn 2), ist § 829 ebenso anzuwenden (so auch zB MüKo/Wagner § 829 Rz 4; NK-BGB/Katzenmeier § 829 Rz 2; Erman/Wilhelmi § 829 Rz 1; aA Waldkirch Zufall und Zurechnung im Haftungsrecht 18, 195). Nicht anwendbar ist § 829 auf vertragliche Ansprüche (Umkehrschluss aus § 276 I 2, s insb Deutsch JZ 64, 86, 89; Böhmer N...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 829 Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
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