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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 831 BGB – Haftung für den Verrichtungsgehilfen.

Prof. Dr. Renate Schaub
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Gesetzestext

 

(1) 1Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

A. Funktion und Anwendungsbereich.

I. Funktion.

 

Rn 1

§ 831 I 1 regelt als eigenständige Anspruchsgrundlage die Haftung für eigenes Verschulden bei widerrechtlicher Schädigung durch einen Verrichtungsgehilfen mit Entlastungsmöglichkeit für den Geschäftsherrn gem § 831 I 2. Grund der Regelung ist der Sphärengedanke: Es liegt im Einflussbereich desjenigen, der sich der Hilfe anderer bedient, Schäden, die durch seine Gehilfen verursacht werden können, zu vermeiden. Durch die Exkulpationsmöglichkeit in § 831 I 2 wird die Arbeitsteilung – im Gegensatz zu den meisten ausländischen Rechtsordnungen (v Bar Gemeineuropäisches Deliktsrecht Bd I 1996 Rz 185 ff; Firat Die deliktische Gehilfenhaftung gemäß § 831 BGB 21, 23 ff) – haftungsrechtlich privilegiert. Diese rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers ist jedoch durch die Rspr in Richtung einer weiterreichenden Einstandspflicht des Geschäftsherrn korrigiert worden (s.u. Rn 6). Die Ergebnisse dieses Zusammenspiels von § 831 mit anderen Haftungsregeln dürften heute weitgehend denjenigen ausländischer Rechtsordnungen entsprechen.

 

Rn 2

Die dogmatische Einordnung...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen
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