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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 831 BGB ... / 2. Einschränkungen des § 831 I 2 und ›Verlagerung‹ der Haftung auf andere Vorschriften.

Prof. Dr. Renate Schaub
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Rn 6

Die rechtspolitisch umstrittene Entlastungsmöglichkeit für den Geschäftsherrn nach § 831 I 2 wird eingeschränkt durch hohe Pflichtenanforderungen an den Geschäftsherrn (s.u. Rn 16 ff) sowie eine Lockerung der Kausalitätsanforderungen (der Schaden muss nicht gerade durch das Verhalten bzw die Eigenschaft des Gehilfen, welche dem Geschäftsherrn zum Vorwurf gemacht werden, verursacht worden sein, BGH VersR 61, 848, 849; NJW 78, 1681, 1682 [BGH 14.03.1978 - VI ZR 213/76]; 86, 776, 777 [BGH 29.10.1985 - VI ZR 85/84]). Zudem wird der Anwendungsbereich anderer Haftungssysteme erweitert: Die Repräsentantenhaftung nach §§ 31, 89 wird auf Mitarbeiter juristischer Personen, die nicht verfassungsmäßig berufene Vertreter sind, aber wichtige Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich nach außen hin wahrnehmen, erstreckt (RGZ 157, 228, 236; BGHZ 49, 19, 21; NJW 77, 2259, 2260; 84, 921, 922; § 31 Rn 3) und die Körperschaft haftet für Organisationsmängel, wenn für den betreffenden Aufgabenbereich ein verantwortlicher Vertreter fehlt (§ 31 Rn 7). Der Anwendungsbereich des § 278 wird erweitert durch den Ausbau vertraglicher (§ 241 II) und vorvertraglicher (§ 311 II u insb III 2) Schutzpflichten und die Ausdehnung des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte (Vor §§ 328–335 Rn 5 ff). Die Organisationspflichten iRd § 823 I (insb Organisationspflichten des Geschäftsherrn bei Personenzusammenschlüssen und Pflichten des Produzenten) wurden ausgeweitet (s insb BGHZ 24, 200, 213 f; 32, 53, 59; NJW-RR 96, 867, 868; Denga Zurechnung 22, 92 ff), ebenso der Anwendungsbereich der Amtshaftung gem § 839 iVm Art 34 GG (bei der § 831 keine Anwendung findet, BGHZ 20, 57, 59; 42, 176, 178f) durch weite Auslegung des Begriffs ›Ausübung eines öffentlichen Amtes‹ (§ 839 Rn 19). Dadurch reicht die Gehilfenhaf...

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