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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 241 BGB – Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

Prof. Dr. Malte Kramme
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Gesetzestext

 

(1) 1Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. 2Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift enthält eine allg, in das Schuldrecht einführende Regelung. Sie gilt – zu Unrecht – als theoretisierende Regel ohne Aussagekraft (etwa MüKo/Bachmann § 241 Rz 1; Grüneberg/Grüneberg § 241 Rz 1). § 241 entfaltet vielmehr nicht zu unterschätzende konzeptionelle und begriffliche Wirkungen: So definiert die Vorschrift implizit die wichtigsten Beteiligten des Schuldverhältnisses, Gläubiger und Schuldner (s Rn 7f), und leistet außerdem einen Beitrag zur Klärung des Begriffs ›Schuldverhältnis‹.

 

Rn 2

Konzeptionell verharrt der Text von I bei der herkömmlichen Vorstellung vom Erfüllungsanspruch als ›Rückgrat der Obligation‹ (s Rabel Recht des Warenkaufs I 375): Einerseits bildet § 241 I 1 nämlich die Basis für die Durchsetzung vertraglicher Pflichten in Natur, den Erfüllungsanspruch (Schlechtriem/Schmidt-Kessel Schuldrecht AT Rz 465; s Rn 21–24). Andererseits gehört dieser Satz zu der auch in den übrigen Teilen der Bestimmung sowie nach der amtlichen Überschrift im Mittelpunkt stehenden Beschreibung der vertypten Pflichteninhalte (Schlechtriem/Schmidt-Kessel Rz 159–165; s Rn 9 ff). Die – als selbstverständlich empfundene – Zusammenschau von Pflicht und Erfüllungsanspruch entspr nach der Schuldrechtsreform nicht mehr der Systematik des Leistungsstörungsrechts, welches den Erfüllungsanspruch als eigenen Rechtsbehelf auffasst (s zunächst §§ 437 Nr 1, 634 Nr 1; Rn 21–24; Vor §§ 275 ff Rn 10). Es hätte daher nahe gelegen, die beiden Regelungsgegenstände – Pflicht...

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