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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 241 BGB ... / II. Gläubiger und Schuldner.

Prof. Dr. Malte Kramme
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Rn 7

Die Begriffe Gläubiger und Schuldner werden in § 241 I 1 zwar nicht ausdrücklich definiert, jedoch implizit näher bestimmt, indem der Gläubiger als der Berechtigte der betreffenden Pflicht und der zugehörigen Forderung, also des Erfüllungsanspruchs, angesprochen und zugleich der Schuldner zum Adressaten von Pflicht und Forderung erklärt wird. Auch auf diese Begriffe schlägt also der in der Vorschrift enthaltene Dualismus von Pflicht und Erfüllungsanspruch durch, wobei die Worte Gläubiger und Schuldner – im Gegensatz zu Verpflichteter und Berechtigter – wiederum der überkommenen Konzeption entstammen.

 

Rn 8

§ 241 I 1 verdeutlicht zudem das Erfordernis zweier unterschiedlicher Rechtsträger sowohl für die Pflicht als auch für den darauf basierenden Erfüllungsanspruch (RGZ 148, 65, 67; NK/Krebs § 241 Rz 7). Fällt etwa eine der Parteien ersatzlos weg, dh ohne dass es einen Rechtsnachfolger gibt, erlischt die Pflicht und mit ihr der Erfüllungsanspruch (RGZ 148, 65, 67 [hoheitliche Auflösung eines kommunistischen Vereins]). An zwei unterschiedlichen Rechtsträgern fehlt es auch im Falle der Konfusion, so dass die Pflicht und mit ihr der Erfüllungsanspruch erlischt, wenn sich die Positionen von Gläubiger und Schuldner in einer Person vereinigen (NK/Krebs § 241 Rz 7).

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