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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 241 BGB ... / D. Erfüllungsanspruch als Rechtsbehelf.

Prof. Dr. Malte Kramme
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Rn 21

Nach § 241 I 1 ist der Gläubiger berechtigt, eine ›Leistung zu fordern‹ und damit Inhaber eines Anspruchs iSv § 194 (zur Begrifflichkeit Staud/Peters/Jacoby [2014] § 194 Rz 1 ff). Der Gläubiger kann nicht nur die Erfüllung seines Anspruchs in Natur ›verlangen‹, sondern diese auch durchsetzen. Das geschieht va mit Hilfe der Gerichte und Vollstreckungsorgane, aber uU auch durch Akte der Selbsthilfe wie Aufrechnung (s § 387 Rn 1) oder Zurückbehaltung (s § 273 Rn 1); auch der Selbsthilfeverkauf etwa dient letztlich der Rechtsdurchsetzung, nämlich von Kooperationspflichten des Gläubigers. Der Erfüllungsanspruch ist unter den verschiedenen Rechtsbehelfen, welche dem Gläubiger bei einer Pflichtverletzung des Schuldners zur Verfügung stehen, derjenige, mit dem die Pflicht des Schuldners in Natur (sub specie) durchgesetzt werden kann. Basis dieses Erfüllungsanspruchs ist heute § 241 I 1.

 

Rn 22

Die Trennung der auf eine Leistung gerichteten Pflicht vom Rechtsbehelf des Erfüllungsanspruchs ist eine Konsequenz der Neustrukturierung des Leistungsrechts durch die Schuldrechtsreform, welche die Konzeption des einheitlichen Forderungsrechts aufgegeben hat (Stoll JZ 01, 589, 599; Schlechtriem/Schmidt-Kessel Schuldrecht AT Rz 466; aA Weller JZ 08, 764 ff; MüKo/Bachmann § 241 Rz 26 Fn 79). Sie wird besonders augenfällig in den ›Pfadfindernormen‹ der §§ 437 Nr 1, 634 Nr 1, die jeweils den Weg zu den (Nach-)Erfüllungsansprüchen weisen. Den Wandel des Erfüllungsanspruchs zum Rechtsbehelf verdeutlichen auch §§ 280 I, III, 281, 283, welche die Konkurrenz dieses Anspruchs zum Schadensersatz behandeln (s § 280 Rn 40 ff). Diese Entwicklung entspr auch der Fließrichtung des Internationalen Einheitsrechts, welches etwa in Art 28, 45 I lit a, 46, 61 I lit a, 62 CISG sowie in Art 7.2.1 ff PICC und I...

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