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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 241 BGB ... / C. Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

Prof. Dr. Malte Kramme
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Rn 9

Darstellungen zum Schuldrecht teilen die verschiedenen Pflichten, die aus Schuldverhältnissen erwachsen können, herkömmlich in verschiedene Kategorien ein. Solche Einteilungen sind jedenfalls dort unschädlich, wo sie lediglich der Darstellung dienen. Sobald an derartige kategoriale Differenzierungen jedoch unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft werden, ist Vorsicht geboten. Es stellt sich dann die Frage, ob das dadurch entstehende Geflecht tatbestandlicher Voraussetzungen lediglich dogmatisches Konstrukt ist oder im Gesetz eine Stütze findet.

I. Erfolg und Verhalten als Gegenstände.

 

Rn 10

Das zentrale Kriterium bei der Unterscheidung verschiedenartiger Pflichten ist richtigerweise die Frage danach, ob die betreffende Pflicht das Erreichen eines Erfolgs einschließt oder ob der Schuldner lediglich ein Verhalten schuldet; letzteres mag zwar auch auf einen bestimmten Erfolg gerichtet sein, dieser ist aber nicht geschuldet. Diese Unterscheidung, welche auf den Franzosen René Demogue (Traité des obligations Bd 5 Nr 1237: obligations de résultat und obligations de moyens) zurückgeht, findet sich als Grundmuster im gesamten Europäischen Vertragsrecht (Art 5.1.4 und 5.1.5 PICC; Komm D und Anm 2 zu Art 6: 102 PECL; vgl Schmidt-Kessel Standards vertraglicher Haftung nach englischem Recht 2003 202). Im deutschen Recht findet sich die Differenzierung va als Grenze zwischen Werk- und Dienstvertrag (s § 611 Rn 5; Vor §§ 631–650 Rn 1, 7). Außerdem war nach altem Schuldrecht die Beweislastverteilung bei der positiven Vertragsverletzung richtigerweise davon abhängig, ob die verletzte Pflicht erfolgsbezogen oder verhaltensbezogen war (grundl Stoll FS v Hippel, 517 ff u ders AcP 176 [1976], 145, 149 ff; ihm folgend Staud/Löwisch [2001] § 282 Rz 20 mwN). Dies gilt auch für das neue Recht (Stoll 2. FS Lorenz, 287, 296 f; sowie § 2...

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