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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 823 BGB – Schadensersatzpflicht.

Prof. Dr. Renate Schaub
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Gesetzestext

 

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) 1Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. 2Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

A. Überblick.

I. Haftungstatbestände in § 823.

 

Rn 1

Nach der gesetzlichen Konzeption enthält § 823 zwei Haftungstatbestände: einen rechtsgutsbezogenen in Abs 1 (Haftungsgrund: Verletzung bestimmter Rechtsgüter) und einen verhaltensbezogenen in Abs 2 (Haftungsgrund: Verstoß gg bestimmte gesetzliche Verhaltensgebote). Dieses – durch § 826 vervollständigte (Vor §§ 823 ff Rn 6) – Grundmodell wird durch Richterrecht (Recht am Unternehmen, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Verkehrspflichten) überformt und ergänzt.

 

Rn 2

Verkehrspflichten als Pflichten, die ein den Verkehrsanforderungen entsprechendes Gefahrsteuerungsverhalten zum Gegenstand haben (Mertens VersR 80, 397; zur Entwicklung im 20. Jh Schiemann FS Medicus [09] 447 ff), wurden ursprünglich im Zusammenhang mit der Haftung für Unterlassen entwickelt: Ein Unterlassen ist nur tatbestandsrelevant, wenn eine Verkehrssicherungspflicht (Pflicht zur Vermeidung von Gefahren, die einer Sache oder einem sozialen Sachbereich immanent sind, Mertens aaO) verletzt wurde. Mit der späteren begrifflichen Wandlung von der Verkehrssicherungspflicht zur Verkehrspflicht ging ein Funktionswandel einher: Heute sind Verkehrspflichten auch für die Haftungsbegründung bei positivem Tun von Bedeutung, insb wenn der Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Rechtsgutsverletzung kein unmittelba...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 823 Schadensersatzpflicht
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