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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 31 BGB – Haftung des Vereins für Organe.

Prof. Dr. Martin Schöpflin
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Gesetzestext

 

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift ist keine Anspruchsgrundlage, sondern rechnet dem Verein das Handeln seiner Organe haftungsrechtlich zu. Damit begründet § 31 die Haftung für Eigenhandeln im Unterschied zu § 278, der die Haftung für fremdes Verschulden vorsieht. Nach § 831 haftet der Verein für eigenes vermutetes Verschulden mit der Möglichkeit des Entlastungsbeweises, die § 31 nicht kennt. Die Haftung des Vereins aufgrund § 31 tritt neben die etwaige persönliche Haftung des verfassungsmäßig berufenen Vertreters, zB aus unerlaubter Handlung (BGH NJW 96, 1535, 1536 [BGH 12.03.1996 - VI ZR 90/95]). § 31 ist durch Satzung nicht abdingbar (§ 40 1).

 

Rn 2

§ 31 mit seinem weiten Anwendungsbereich gilt für privatrechtliche Stiftungen (§ 86), juristische Personen des Öffentlichen Rechts (§ 89 I), den VoRp (Soergel/Hadding Rz 6), alle juristischen Personen des Privatrechts (AG, eG, GmbH, KGaA, VvaG), für die Vorgesellschaften wie die Vor-GmbH (Stuttg NJW-RR 89, 638), die OHG, KG, PartG, ja selbst für die GbR (BGH NJW 07, 2490, 2491 [BGH 03.05.2007 - IX ZR 218/05]; Schöpflin DStR 03, 1349). Ebenso ist die Norm anzuwenden auf die Insolvenzmasse hinsichtlich der Handlungen des Insolvenzverwalters (BGH NZI 06, 592 [BGH 29.06.2006 - IX ZR 48/04]) und auf die WEG-Eigentümergemeinschaft (BGH NJW 12, 2955 [BGH 13.07.2012 - V ZR 94/11] Tz 18).

B. Voraussetzungen.

I. Verfassungsmäßig berufener Vertreter.

 

Rn 3

Der Verein ist verantwortlich für das Verhalten des Vorstands als Organ, einzelner Vorstandsmitglieder eines mehrgliedrigen Vorstands und für die besonderen Vertreter nach § 30. Der ...

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