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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 278 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte.

Prof. Dr. Malte Kramme
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Gesetzestext

 

1Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. 2Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Nach § 278 hat der Schuldner für seine gesetzlichen Vertreter und sog Erfüllungsgehilfen einzustehen, ohne dass es auf Fahrlässigkeit hinsichtlich deren Auswahl oder Überwachung ankommt. Als Gründe für diese Zurechnung gelten Arbeitsteilung und Risikozurechnung (BGH NJW 96, 451 [BGH 24.11.1995 - V ZR 40/94]; MüKo/Grundmann § 278 Rz 3), Sicherung der Gefahren- und Beweislage, Übernahme einer Garantie (s Lüderitz NJW 75, 1 ff; Kronke Transportrecht 88, 90; Staud/Löwisch/Caspers [2009] § 278 Rz 1; zur Entstehung des § 278 K. Schmidt FS Raisch 189, 199f). Tatsächlich geht es aber darum, den Schuldner an einer Haftungsentlastung durch Delegation zu hindern (Schmidt-Kessel Standards vertraglicher Haftung 410). § 278 ist der Preis dafür, dass sich der Schuldner der Hilfsperson überhaupt bedienen darf. Einer Mitteilung durch den Schuldner bedarf es jedoch grds nicht (BGH ZIP 08, 2208). Wo es – unabhängig von der Berechtigung zur Delegation – allein auf das persönliche Fehlverhalten des Schuldners selbst ankommt, scheidet die Anwendung von § 278 aus (im Ausgangspunkt zutr BGHZ 29, 275; BGH NJW 07, 3068); allerdings zählt § 89b III Nr 2 HGB nicht zu diesen Vorschriften, weil Art 18 lit a Richtlinie 86/653/EWG als Kriterium zur Konkretisierung von ›schuldhaft‹ allein die fristlose Beendbarkeit des Vertrags benennt (aA BGH NJW 07, 3068 [BGH 18.07.2007 - VIII ZR 267/05]; BGH r + s 08, 44). Auch bei § 573 II Nr 1 ist die Anwendung von § 278 nicht ausgeschlossen (BGH NJW 07, 428, 429). Der Gehilfe wird – anders als im Regelfall d...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
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