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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 833 BGB – Haftung des Tierhalters.

Prof. Dr. Renate Schaub
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Gesetzestext

 

1Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

A. Funktion und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

§ 833 regelt – ergänzt durch § 834 – die Haftung für durch Tiere verursachte Rechtsgutsverletzungen. § 833 1 statuiert eine Gefährdungshaftung des Halters eines sog ›Luxustiers‹, § 833 2 eine Haftung des Halters eines Nutztiers mit Verschuldens- und Kausalitätsvermutung (zur Verfassungskonformität der Haftungsprivilegierung BGH NJW 09, 3233 [BGH 30.06.2009 - VI ZR 266/08] Rz 5 ff). § 834 ergänzt diese Tatbestände durch eine Haftung des Tieraufsehers, ebenfalls mit Verschuldens- und Kausalitätsvermutung. Alle diese Vorschriften ordnen die nicht vollständig beherrschbare Tiergefahr in erster Linie demjenigen zu, der Nutzen aus der Tierhaltung zieht (§ 833 1 u 2, s schon Prot II 2867 sowie insb BGH NJW 74, 234, 235; BGHZ 67, 129, 132; Staud/Eberl-Borges § 833 Rz 5; MüKo/Wagner § 833 Rz 2; NK-BGB/Katzenmeier § 833 Rz 2; BeckOK/Spindler/Förster § 833 Rz 1) bzw die – auch der Schadensvermeidung dienende – Aufsicht über das Tier übernommen hat (§ 834). Sie sind von großer praktischer Relevanz (Bsp aus der Rspr: M Schmid VersR 14, 555 ff). Eine analoge Anwendung auf autonome Systeme erscheint schon wegen der Rechtsnatur des Grundtatbestands als Gefährdungshaftung problema...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 833 Haftung des Tierhalters
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