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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 254 BGB – Mitverschulden.

Dr. Jan Luckey
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Gesetzestext

 

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) 1Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. 2Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

A. Funktion.

 

Rn 1

§ 254 (und viele Spezialvorschriften entspr Inhalts wie § 9 StVG, § 4 HaftpflG, § 34 LuftVG, § 6 ProdhaftG, § 27 AtomG, § 85 AMG, § 11 UmweltHG, § 32 III GenTG) durchbricht mit größter praktischer Bedeutung das Prinzip des Totalersatzes (§ 249 Rn 5): Der Geschädigte soll idR nur einen Teil seines Schadens ersetzt verlangen können, wenn er selbst an dessen Entstehung zurechenbar mitgewirkt hat. Das wird mit § 242 in Verbindung gebracht: Es verstoße gg das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, den vollen Ersatz eines Schadens zu verlangen, an dessen Entstehung oder Ausweitung man selbst zurechenbar beteiligt war (krit zur Aussagekraft dieser Herleitung MüKoBGB/Oetker Rz 4; auch u Rn 4). Nach dem BVerfG (NJW 16, 3014 [BVerfG 10.06.2016 - 1 BvR 742/16]) ist bei der Prüfung eines Mitverschuldens auch das Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen (Art 3 III 2 GG) zu berücksichtigen (hier: Gurtpflicht bei Rollstuhlfahrer).

B. Anwendungsbereich.

I. Schadensersatzansprüche.

 

Rn 2

Nach Wortlaut und Stellung im BGB bezieht sich § 254 auf Schadensersatzansprüche aller Art, also ebenso wie § 249 unabhängig von der Anspruchsgrundlage. Sinngemäß wird er...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 254 Mitverschulden
Bürgerliches Gesetzbuch / § 254 Mitverschulden

  (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen ...

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