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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 249 BGB – Art und Umfang des Schadensersatzes.

Dr. Jan Luckey
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Gesetzestext

 

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) 1Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. 2Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

A. Entwicklung der Vorschrift.

 

Rn 1

§ 249 war von dem SchRModG nicht betroffen. Geändert worden ist er aber seit dem 1.8.02 durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.02: Aus § 249 1 aF ist I geworden und aus § 249 2 aF ist § 249 II 1 entstanden. § 249 II 2 ist neu hinzugefügt worden (s.u. Rn 27).

B. Die beiden Grundprinzipien des Abs 1.

 

Rn 2

§ 249 I enthält die beiden Grundprinzipien des deutschen Schadensersatzrechts.

I. Herstellung.

 

Rn 3

In I und II 1 (ebenso in den §§ 250, 251) spricht das Gesetz von der Herstellung eines bestimmten (schadensfreien) Zustands. Das ist die sog Naturalrestitution: Regelmäßig wird nicht Geldersatz als Ausgleich für die Wertminderung geschuldet, die das Vermögen des Geschädigten durch den zum Ersatz verpflichtenden Umstand erlitten hat. Vielmehr soll auch die konkrete Zusammensetzung des Vermögens erhalten bleiben: Die beschädigte Sache ist zu reparieren, der verletzte Mensch ist zu heilen. Das kann durch den Ersatzpflichtigen selbst geschehen. Viel häufiger wird aber der Geschädigte diese Herstellung besorgen; dann sind ihm nach § 249 II 1 die dazu erforderlichen Kosten zu ersetzen. Auch dieser Kostenersatz ist also eine Form der Herstellung (zB BGHZ 92, 85, 87). Bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten (s.u. Rn 9) sind die entstandenen Reparaturkosten ohne Rücksicht auf ein beson...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
Bürgerliches Gesetzbuch / § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

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