Gesetzestext
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
A. Allgemeines.
Rn 1
Der bescheiden elegante Wortlaut von § 242 lässt nicht erkennen, welche zentrale Bedeutung der Vorschrift wie dem mit ihr verknüpften Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben im deutschen Recht zukommt. Nach diesem Wortlaut enthält § 242 lediglich Vorgaben für die Ausfüllung des schuldnerischen Pflichtenprogramms, genauer: für die Konkretisierung der von ihm geschuldeten Leistung. Rspr und Rechtslehre haben die Vorschrift über diesen engen Wortlaut hinaus zu dem umfassenden Prinzip entwickelt, dass jedermann in Ausübung seiner Rechte und Pflichten Treu und Glauben beachten muss (s etwa BGHZ 85, 39, 48 [auch für nichtige Rechtsgeschäfte]; zur historischen Entwicklung der Vorschrift s Staud/Looschelders/Olzen [2015] § 242 Rz 38–104, zur Vorgeschichte Rz 1–37).
Rn 2
Die in der Generalklausel enthaltene Leitlinie ist als Gebot der Fairness im Rechtsverkehr zu verstehen (zu pathetisch Larenz Methodenlehre, 421 ff: ›rechtsethisches Prinzip‹). Die Vorschrift setzt ganz überwiegend keine eigenen Wertungen durch, sondern ist ein Instrument zum Transport fremder Wertungen; der eigene normative Gehalt von § 242 ist damit minimal. Soweit diese Wertungen nicht normativ verankert sind (dazu u Rn 13–20), ergeben sich diese unter Rückgriff auf die ›in der sozialen Wirklichkeit akzeptierte(n) Normalmaßstäbe korrekten sozialen Verhaltens‹ (Gernhuber JuS 83, 764). Zuweilen wird, was heute von einem erkennenden Gericht als allg akzeptierter Maßstab behauptet wird, erst durch diese Entscheidungspraxis zur sozialen Norm. Diese präjudizielle Rechtssetzung kann aber auf Dauer nur dort und insoweit auf Wirkung und Akzeptanz hoffen, wo sie in der Entwicklungsrichtung...